Zahlreiche Änderungen bei Hartz IV ab 1.1.2009

Lesedauer 2 Minuten

Zahlreiche beschlossene Änderungen bei Arbeitslosengeld II (ALG II)
Die neue Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) ab 01.01.2009 wurde am 18.12.2008 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales beschlossen und im Bundesgesetzblatt Nr. 62 vom 23 Dezmber verkündet.

Hier die darin enthaltenen wichtigsten Änderungen:

1. Die Kindergelderhöhung zum 01.01.2009 wird für vor dem 01.01.2009 begonnene Bewilligungszeiträume bis einschl. Mai 2009 nicht auf das ALG II angerechnet.

2. Die Anrechnung der Verpflegung bei stationärem Aufenthalt wird ersatzlos gestrichen, außerhalb von Arbeitsverhältnissen gewährte Verpflegung wird somit nicht mehr angerechnet. Diese Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

3. Die Begrenzung auf volljährige Kinder in § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V wird gestrichen, d.h. dass Kindergeld für Kinder, dass nachweislich an nicht im Haushalt lebende Kinder weitergeleitet wird, nun unabhängig vom Alter des Kindes dem kindergeldberechtigten Elternteil nicht mehr als Einkommen angerechnet wird.

4. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe werden bis zu einer Höhe von 3.100 Euro nicht angerechnet.

5. Taschengeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, dass ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst erhält, wird bis zu einem Betrag von 60 Euro nicht angerechnet. Ob dieser Betrag monatlich gilt, oder in welchem zeitlichen Bezug er überhaupt gilt, ist weiterhin unklar.

6. Selbstständige können die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für für ein überwiegend (zu mindestens 50 Prozent) betrieblich genutztes KFZ als betriebliche Ausgabe absetzen. Bei privater Nutzung werden diese Kosten um 0,10 Euro/km gemindert. Für überwiegend privat genutzte KFZ bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach 0,10 Euro/km für jede betriebliche Fahrt als Betriebskosten geltend gemacht werden kann – oder die tatsächlichen Ausgaben für Kraftstoff.

zu 1.
alle ALG II Bezieher, bei denen die (Weiter)Bewilligung des ALG II am 01.01.2009 beginnt, sehen bei dieser Ausnahmeregelung "in die Röhre". Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat dazu am 20.12.2008 die HEGA 11/08 (Handlungsempfehlung und Geschäfts- anweisung) verabschiedet, welche genau dieses Verfahren beschreibt. Es gibt keinen sachlich nachvollziehbaren Grund, warum gerade diese Personen von der Ausnahmeregelung ausgeschlossen werden sollten. Betroffen sollten hier am 01.01.2009 Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag gegen ihre Bescheide nicht scheuen, da diese Einschränkung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung verstößt.

Wichtiger Nachtrag, 22.01.09 (zu 1):
Wir beziehen uns in dieser Widerspruchsempfehlung auf die HEGA (Handlungsanweisung und Geschäftsanweisung) der ARGE.
Diese Nichtanrechnung wurde aber nun in der ALG II-V verankert. Da die BA lt. § 13 (SGB II) das Recht hat, per Verordnung (hier ALG II-V) festzulegen, was kein Einkommen ist, ist diese Übergangsregelung nunmehr durch diese Ermächtigungsgrundlage rechtlich abgesichert, auch wenn sie moralisch zweifelhaft ist und meiner Meinung nach auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Wir können aber diesbezüglich niemandem mehr zu einem Widerspruch raten!

zu 2.
Alle Bescheide, mit denen im Jahr 2008 Verpflegung, die nicht innerhalb von Arbeitsverhältnissen gewährt wurde, auf das ALG II angerechnet wurde, sind damit automatisch rechtswidrig und müssen korrigiert werden. Trotzdem sollten Betroffene zur Sicherheit mit Widerspruch, oder falls die Frist dafür abgelaufen ist, Überprüfungsantrag gegen derartige Bescheide vorgehen. Da diese Änderung bereits am 18 Dezember 2008 rückwirkend zum ersten Januar 2008 in Kraft getreten ist, kann dies sofort geschehen. (25.12.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...