Hartz IV Zusatzbeiträge der Krankenkassen

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Zusatzbeiträge der Krankenkassen: Auch bei Hartz IV muss man zahlen.

Viele Krankenkassen werden künftig einen Zusatzbeitrag verlangen – in der Regel acht Euro monatlich. Generell gilt: Es gibt keine Befreiung für Menschen mit wenig Geld. Auch Hartz-IV-Bezieher müssen den Zusatzbeitrag zahlen. Viele Bürger haben bereits die Krankenkasse gewechselt. Es ist davon auszugehen, dass darunter auch viele ALG II Bezieher sind. In einigen Fällen ist aber eine Erstattung der Kosten über die Hartz-IV-Ämter möglich:

Wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt, dann besteht ein Sonderkündigungsrecht: Man kann kündigen und in eine billigere Kasse wechseln, die noch keinen Zusatzbeitrag verlangt. Ist ein solcher Wechsel nicht möglich, dann muss das Hartz-IV-Amt den Zusatzbeitrag erstatten: Wenn jemand erstmals Hartz IV beantragt und die Frist für die Sonderkündigung bereits abgelaufen ist. Oder wenn ein besonderer Wahltarif der Krankenkasse gilt, bei dem man eine gewisse Zeit in der (bisherigen) Krankenkasse bleiben muss.

Das Amt kann die Kosten übernehmen, wenn ein Wechsel der Krankenkasse zwar möglich ist, aber eine besondere Härte darstellt. Beispiele:

1. Die bisherige Krankenkasse bietet spezielle Behandlungs- oder Vorsorgeleistungen,
2. es wurden Anwartschaften auf Prämienzahlungen erworben, die bei einem Wechsel verloren gehen,
3. aufgrund gezahlter Beiträge wurden Ansprüche auf besondere Leistungen erworben oder
4. der Hartz-IV-Bezug wird absehbar nur kurze Zeit dauern.

Bringt der Wechsel der Kasse keinen erheblichen Nachteil, dann bleibt ALG II-Beziehern nur das fragwürdige Krankenkassen- Hopping, um den Zusatzbeitrag zu vermeiden. (A-Info, 01.04.2010)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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