Hartz IV: Widerspruch gegen frühe Rente

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Widerspruch gegen zwangsweise Verrentung kann erfolgreich sein
Erneut werden ältere Hartz IV Bezieher massenhaft aufgefordert, eine Rente zu beantragen, wenn sie das 63. Lebensjahr erreicht haben. Zwar würden die Betroffenen dann endlich Ruhe vorm Jobcenter haben, allerdings entstehen dadurch erhebliche Abschläge bei der Rente sowie ein "Abrutschen" in die Sozialhilfe mit erheblich niedrigeren Vermögensfreibeträgen. Doch es kann Möglichkeiten geben, eine Zwangsverrentung zu stoppen.

Es könnte nämlich sein, dass der Bescheid zur Rentenantragstellung rechtswidrig ist. Daher ist zu raten, auf jeden Fall einen Widerspruch zu stellen. In diesem sollte klar formuliert sein, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Rente gewünscht ist. Im Grundsatz kann die Behörde zwar nach § 12a SGB II dazu auffordern, „vorrangige Leistungen“ wie die Rente zu beantragen, allerdings ist das Jobcenter dazu verpflichtet, eine individuelle Einzelfallprüfung vorzunehmen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat dazu eine genaue Auflistung gemacht, welche Kriterien stimmen müssen ( Az.: L 28 AS 2330/13 B ER): "Bei seiner Ermessensausübung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrags ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach §§ 16 ff. [Anmerkung meinerseits: Leistungen zur Eingliederung/Arbeitsaufnahme einschließlich Arbeitsgelegenheiten] – ausgeschlossen ist. Zudem ist die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente regelmäßig mit Abschlägen verbunden …"

Die meisten Jobcenter-Aufforderungen lauten dagegen oft:

"Sehr geehrte/r XXX, Sie beziehen zur Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach den mir vorliegenden Unterlagen können Sie einen Anspruch auf Altersrente haben. Diese vorrangige Sozialleistung kann den Anspruch nach dem SGB II verringern oder ganz ausschließen. Sie sind verpflichet, einen Antrag bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen,. wenn Sie eine geminderte Altersrente (d. h. mit Abschlägen) beziehen können und das 63. Lebensjahr vollendet haben. Bitte beantragen Sie daher Altersrente umgehend nach Zugang dieses Schreibens bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (§ 12 a Satz 1 SGB II). Bitte beachten Sie: Aufgrund Ihrer gesetzlichen Verpflichtung, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, bin ich berechtigt, den Antrag ersatzweise für Sie zu stellen, wenn Ihre Antragstellung nicht umgehend erfolgt (§ 5 Abs. 3 AGB II)…" Zum Schluss erfolgt dann meistens nur noch eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Es zeigt sich also, dass die Grundsätze des Gerichts nicht mal ansatzweise erfüllt wurde. Auch das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass die Aufforderung zur Rentenantragstellung grundsätzlich möglich ist, hierbei ist allerdings tatsächlich auch Ermessen auszuüben (Urteil des BSG AZ: B 14 AS 1/15 R).

Ein Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, in einem laufenden Verfahren können die Jobcenter bereits eine Rente beantragen. Das kann nur verhindert werden, wenn man einen Antrag auf einen einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellt. (wm)

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