Hartz IV: Vorschlag zum “Lohnanstandsgebot”

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Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe: Lohnanstandsgebot in § 121 SGB III und § 10 SGB II

Das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) schlägt aus gegebenem
Anlass vor, in einem ersten Schritt eine „Lohnanstandshöhe“ in den § 121 SGB III („Zumutbare Beschäftigungen“) und in § 10 SGB II („Zumutbarkeit“) zur Präzisierung der „zumutbaren Arbeit“ aufzunehmen. Arbeiten mit einem erzielbaren Arbeitsentgelt unter der Lohnanstandshöhe gelten dann im Sinne von § 121 SGB III und § 10 SGB II als nicht zumutbar. Als in die genannten Paragrafen des SGB III („Arbeitsförderung“) und SGB II („Grundsicherung für Arbeitsuchende“) aufzunehmende Formel zur Berechnung der Lohnanstandshöhe („zumutbare Mindestlohnhöhe“ pro Stunde) wird vorgeschlagen:

Lohnanstandshöhe = Bezugsgrößet * 0,00289 * Bezugsgrößet / Bezugsgrößet-2
(aufgerundet auf den nächsthöheren durch 0,01 Euro ohne Rest teilbaren Eurobetrag)
Bezugsgröße t = einheitliche monatliche Bezugsgröße der Krankenversicherung im Kalenderjahr

z.B. 2010: 2.555 Euro.
Bezugsgrößet- = einheitliche monatliche Bezugsgröße der Krankenversicherung im Kalenderjahr t-2
z.B. für 2010: 2010 minus 2 = 2008: 2.485 Euro

Der Faktor 0,00289 ergibt sich aus 0,5/173. Oder in Worten 50 Prozent (0,5) des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Westdeutschland) dividiert durch 173 Stunden im Monat (40 Stunden mal 4,33). Die Hochrechnung mit dem Quotienten aus der Bezugsgröße im Jahr t und der Bezugsgröße im Jahr t-2 erfolgt, da sich die Bezugsgröße für das Jahr t aus dem Durchschnittsentgelt im Jahr t-2 errechnet. Die 173 Stunden pro Monat wurden
hier zugrunde gelegt, obwohl das monatliche Durchschnittsentgelt mit einer Stundenzahl von deutlich weniger als 40 Stunden pro Woche erzielt wurde. Alternative: 50 Prozent plus x; z.B. 55 Prozent oder 60 Prozent. Der Faktor lautet bei 55 Prozent 0,00318, bei 60 Prozent 0,00347 statt 0,00289.

Für das Jahr 2010 lautet die Formel demnach bei 50 Prozent: Lohnanstandshöhe = 2.555 Euro * 0,00289 * 2.555 Euro/2.485 Euro.

Dies ergibt: 7,60 Euro pro Stunde.
Bei 55 Prozent lautet die Formel für 2010: 2.555 Euro * 0,00318 * 2.555 Euro/2.485 Euro = 8,36 Euro,
bei 60 Prozent: 2.555 Euro * 0,00347 * 2.555 Euro/2.485 Euro = 9,12 Euro. Die Vorschläge des Institutes wurden dem Bundesarbeitsministerium vorgelegt. (17.02.2010)

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