Hartz IV: Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss

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Unterhaltsvorschuss jetzt auch für über 12-Jährige Kinder

09.07.2017

Seit dem 1. Juli 2017 gelten Neuregelungen. Bislang galt der Unterhaltszuschuss für Kindern alleinerziehender Eltern bis zwölf Jahren. Seit der Neuregelung kann der Vorschuss auch für Kinder bis zum 18. Lebensjahr beantragt werden. Der Staat springt ein, wenn ein Elternteil den Unterhalt verweigert bzw. nicht zahlen kann.

Wenn ein Elternteil (meist Frauen) die Kinder allein versorgen muss, ist die Gefahr zu verarmen sehr groß. Wenn dann noch kein Unterhalt gezahlt wird, verschärft sich die Situation noch mehr. Das Problem ist sehr weit verbreitet und sicher kein Randthema. Rund 75 Prozent bekommen nach Angaben des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter keinen oder weniger als den ihren Kindern zustehenden Kindesunterhalt. Dadurch ist die minimale Existenz der Kinder oft massiv bedroht.
Um das Problem abzumildern wurden die bisherigen Regelungen reformiert. Wurden bislang Unterhaltsvorschüsse für Kinder bis zum 12 Lebensjahr maximal 72 Monate gewährt, wird sich dies nun ändern. Seit dem 1.7.2017 wird der Unterhaltszuschuss "im Bedarfsfall bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt." Zusätzlich wird auch die maximale Dauer des Bezuges wegfallen.

In konkreten Zahlen bedeutet dies, dass sich der Unterhaltsvorschuss für Jugendliche zwischen dem 12. und 18. Geburtstag auf 268 Euro (bis zum 6. Geburtstag: 150 Euro, bis zum 12. Geburtstag: 201 Euro) belaufen wird. Ob Kinder, die über 12 Jahre alt sind, ebenfalls einen Anspruch haben, hängt davon ab, ob das alleinerziehende Elternteil oder das Kind selbst Hartz IV beziehen. Existiert ein eigenes Einkommen des Kindes oder des Elternteils, so wird dieser angerechnet. Ist das Kind unter 12 Jahre alt, spielt das Einkommen keine Rolle.

Säumige Unterhaltszahler bekommen diese Leistung nicht geschenkt. Sie werden nach Möglichkeit belangt. Das heißt, der Staat springt nur vorrübergehend ein, bis der Unterhaltspflichtige wieder zahlungsfähig ist. Hier will man energischer an die säumigen Elternteile herantreten. Sie müssen genau nachweisen können, warum und weshalb sie keinen oder nur wenig Unterhalt zahlen können. (sb)

Bild: Kitty – fotolia

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