Hartz IV trotz fehlender Angaben der Mitbewohnerin

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Hartz IV: ALG II trotz fehlender Angaben der Mitbewohnerin

(02.12.2010) Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte: Hartz IV-Bezüge dürfen nicht versagt werden, wenn Angaben über die Vermögensverhältnisse einer dritten Person nicht vorliegen. Mit einer dritten Person ist hierbei eine Mitbewohnerin des SGB II Leistungsberichtigen gemeint. Vielmehr müssen die Auskünfte bei der dritten Person selbst über einen Verwaltungsakt ausgeübt werden, so die Richter in dem vorliegenden Urteil.

Im vorliegenden Fall hatte die zuständige Behörde einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I (fehlende Mitwirkungspflicht) ausgestellt. Als Begründung nannte die Behörde, die Einkommens- und Vermögensangaben einer dritten Person würden nicht vorliegen. Der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, hatte die Antragstellerin aufgefordert, Angaben zu Einkommen und Vermögen einer Person zu machen, die in der Wohnung der Antragstellerin lebt. Die zuständige Behörde vermutet eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“. Nachdem die Antragstellerin die Angaben nicht vorlegte, wurden die Zahlung des Arbeitslosengeldes II versagt.

Das Landessozialgericht widersprach der Ansicht der Behörde. So heißt es in dem Urteil, es ist nicht gerechtfertigt, bei Nichterfüllung der von der Antragstellerin verlangten Mitwirkung, die Einkommens- und Vermögenslage des Dritten durch die Vorlage ausgefüllter Formulare zu belegen, die Hartz IV Leistungen insgesamt zu versagen. Aus Sicht der Richter wäre selbst bei Annahme einer vom Gesetz als Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft definierten Lebensgemeinschaft ein solches Vorgehen problematisch. Vielmehr müsse die Behörde selbst Auskünfte bei dem Dritten einholen. Die Auskunftsverpflichtung des Dritten könne mit einem Verwaltungsakt verbunden und mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund gewährte das erkennende Gericht im vorliegenden Fall den begehrten Eilrechtsschutz. (Aktenzeichen: L 2 AS 316/10 B ER)

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