Hartz IV: Schüler-Monatskarten vom Amt

Lesedauer 3 Minuten

Ein „unabweisbarer“ Beitrag zur Bildung: Schüler-Monatskarten vom Amt

(03.05.2010) „Das war nicht gerade eine leichte Geburt,“ findet Hartz IV-Plattform Sprecherin, Brigitte Vallenthin, gegenüber dem Sozialticker. „2 Monate hat es immerhin noch gedauert, bis das erste Sozialgericht den Mut hatte, – gegen die politische Wetterlage – die Vorgaben zur sofortigen Übernahme von „Härtefällen“ umzusetzen. Bleibt nur zu hoffen, dass jetzt alle betroffenen Eltern rasch zu ihren Sachbearbeitern laufen und sich die Monatskarten für Ihre Kinder ab Februar 2010 sofort erstatten lassen, indem sie sich auf das Urteil des Sozialgerichts Detmold, S 12 AS 126/07 vom 9 April 2010 berufen. Immerhin haben Sie seit Jahren
dafür gehungert, um so ihren Kindern die beste Schulbildung zu ermöglichen. Im Gegensatz zu den Politikern, die das Wort Bildung ständig nur im Munde führen – ohne tatsächlich etwas dafür zu tun.“

Wie die „Sozialhilfe24“ aus einer dpa-Meldung zitiert, hat das Detmolder Sozialgericht – nach Einschätzung seines Vizepräsidenten, Uwe Wacker, das bundesweit erste veröffentlichte Urteil gefällt, in dem die neue Härtefallregelung Anwendung findet. Es verurteilte die ARGE, die Kosten von Monatsfahrkarten für zwei Schüler zu übernehmen. Diese Tickets stellten „einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf“ dar, wie er zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums“ nötig sei,
entschied das Sozialgericht. Bitter für die Betroffenen nur: dass das Bundessozialgericht seine Härtefall-Entscheidung nicht schon viel früher gefällt hat: Auf den Kosten seit Klageeinreichung im Jahre 2007 bis zum 9 Februar 2010 bleiben Sie sitzen – auf den Kosten für rund drei Jahre. Ihre Kinder, Zwillinge, machen dieses Jahr das Abitur und werden nur noch wenige Monate von dem beherzten Urteil der Detmolder Sozialrichter profitieren können. Denn bis zum 9 Februar waren jegliche Chancen, in diesem Sinne zu entscheiden, durch ein Urteil des Bundessozialgerichts blockiert. Das hatte nämlich noch im Oktober 2009 zulasten der Bildungsförderung durch Monatskarten-Übernahme aus dem SGB II wie dem SGB XII durch Schülermonatskarten entschieden.

In der Entscheidung heißt es: „Wenn sich die Kammer auch durchaus bewusst ist, dass zusätzliche Ansprüche im Hinblick auf einen besonderen, laufenden, nicht nur einmaligen, unabweisbaren Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums angesichts der engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen, sieht sie einen derartigen Bedarf im Fall der Übernahme der Schulwegkosten als gegeben an.

Das Existenzminimum beinhaltet auch die Teilnahmechance am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, wenngleich das BVerfG im Gegensatz zur Sicherung der physischen Existenz als Basis jeder weiteren Existenz nur ein "Mindestmaß" an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben fordert. (BVerfG, Urteil 9 Feb aaO).
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf die Mittel bezieht, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Sie sieht insoweit das Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann.“

Die Detmolder Richter stellen fest: „Der Bildung kommt nach Auffassung der Kammer zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehung und der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben eine Schlüsselrolle zu, die ihre besondere Bedeutung für die persönliche Entwicklung des Einzelnen als auch der Gesellschaft unterstreicht. Dabei ist Bildung wie sie von gesellschaftlichen Gruppen definiert wird umfassend als Zusammenhang von Lernen, Wissen, Können, Wertebewusstsein,
Haltungen (Einstellungen) und Handlungsfähigkeit im Horizont sinnstiftender Deutungen des Lebens zu verstehen (…). Sie ist
unabdingbar für die individuelle Entwicklung im Sinne einer selbstverantwortlichen Selbstprüfung, die Selbstreflexion voraussetzt.
Sie dient aber auch dem Gemeinwesen. Dieses wird erst als Bildungsgesellschaft – in diesem präzisen und auf verantwortliche
Mündigkeit gerichteten Sinn – selbstreflexiv und kann sich die Demokratie als partizipatorische Bürger – und Zivilgesellschaft gestalten.“

Und das Urteil begründet weiter: „Wenngleich sich bei Art. 12 Grundgesetz und den vorgenannten Schulgesetzen der Teilhabeanspruch vornehmlich auf den gleichberechtigten Zugang zur Bildungseinrichtung richtet (…), wäre dieses Teilnahmerecht ohne die Gewährleistung der hierfür notwendigen finanziellen Rahmenbedingungen, wertlos und verkäme
zur leeren Hülse. Durch viele Studien der letzten Jahre ist belegt, dass in der Bundesrepublik Deutschland Kinder und Jugendliche aus armen Haushalten nicht dieselben Chancen haben, am Bildungserfolg zu partizipieren wie Kinder und Jugendliche von besser situierten Eltern. So haben zum Beispiel Kinder aus der oberen Einkommensschicht bei gleichen kognitiven Fähigkeiten eine sechsmal höhere Chance, ein Gymnasium zu besuchen, als jene aus unteren bis mittleren
Einkommensschichten (Bundestags-Drucksache 16/5253).

Der Zugang zu Bildung ist eine zentrale Aufgabe des Einsatzes öffentlicher Mittel, weil dadurch die Zukunftsperspektiven des Landes maßgeblich beeinflusst werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Zugang zur Bildung nicht nur formal gleichberechtigt allen Kindern und Jugendlichen offen steht – wie dies beispielsweise in § 1 Abs. 2 Schulgesetz NRW zum Ausdruck kommt – sondern dass auch die materiellen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Angebote tatsächlich beanspruchen zu können (Bundestags-Drucksache 16/4486). Ausgehend von diesen Vorgaben ist der Einsatz öffentlicher Mittel zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten in der Situation der Kläger (…) geboten, um ihre Teilnahmechancen am Bildungserfolg zu fördern und somit ihre Teilnahmemöglichkeit am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu verbessern. Der mit der Beförderung zur Schule verbundene Bedarf ist nach Auffassung der Kammer auch unabweisbar, um die Teilnahmechancen der Kläger (…) als Mitglieder eines Haushalts von SGB II-Leistungsempfängern angemessen zu fördern.“

„Erneut bestätigt sich, was wir unmittelbar nach Urteilsverkündung feststellten,“ resümiert Brigitte Vallenthin im Gespräch mit dem Sozialticker, „es lohnt, ins Kleingedruckte des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 09. Februar 2010 zu schauen. Mit
diesem und sicher zahlreich folgenden Sozialgerichtsurteilen werden abermals diejenigen Lügen gestraft, die von Anfang an meinten zu wissen, dass Urteil werde und habe nichts gebracht. Nichts zu tun ist immer die denkbar schlechteste Lösung – und lediglich schwarz malen umso mehr. Wir sehen wieder einmal: Wo etwas getan wird – da tut sich auch was!“ (Hartz4 Plattform)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...