Hartz IV: Rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung

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Urteil: Eingliederungsvereinbarung muss Zusage zu Bewerbungskostenübernahme beinhalten
Wenn das Jobcenter in der Eingliederungsvereinbarung die Einreichung und den Nachweis von mindestens sechs Bewerbungen pro Monat fordert, muss auch eine Zusage zur Erstattung der Bewerbungskosten enthalten sein. Behält sich der Leistungsträger diese aber im Rahmen einer Ermessensentscheidung vor, ist der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig. Das entschied das Sozialgericht Gelsenkirchen mit seinem Beschluss vom 18. Juni 2013 (Aktenzeichen: S 43 AS 1316/13.ER). Auf den Beschluss weist Dr. Manfred Hammel vom Caritasverband für Stuttgart e. V. hin.

Jobcenter darf keine bestimmte Anzahl von Bewerbungen fordern, wenn es nicht auch die Übernahme der daraus resultierenden Kosten zusagt
Im konkreten Fall forderte das Jobcenter im Kreis Recklinghausen im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung von einem Leistungsberechtigten, dass er pro Monat sechs Bewerbungen einreichen und bei der Behörde nachweisen muss. „Sie unternehmen während der Gültigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung – monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen auf ausgeschriebene, sozialversicherungspflichtige bzw. geringfügige Beschäftigungen und reichen diese Nachweise […] dem Jobcenter RE monatlich unaufgefordert bis spätestens zum 06. des Folgemonats [ … ] ein", hieß es in dem Eingliederungsverwaltungsakt. Die Bewerbungskostenübernahme behielt sich die Behörde jedoch als Ermessensentscheidung vor: „Bewerbungsbemühungen können pauschal mit einem Betrag bis zu drei Euro pro Bewerbung – maximal 150 Euro – für die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung erstattet werden."

Das Sozialgericht Gelsenkirchen erklärte diese Verfügung für rechtswidrig. „Die Rechtswidrigkeit ergibt sich insoweit aus der Diskrepanz zwischen der Übernahme der Bewerbungskosten durch den Antragsgegner und der Pflicht zur Bewerbung durch den Antragsteller. Der Verwaltungsakt trägt dem Gegenseitigkeitsverhältnis nicht gebührend Rechnung. Der Antragsgegner hat sich durch die Formulierung, dass Bewerbungskosten übernommen werden können, eine Ermessensentscheidung bei der letztendlichen Übernahme der Bewerbungskosten vorbehalten. Dies korrespondiert nicht mit der unbedingten Pflicht des Antragstellers, mindestens sechs Bewerbungen pro Monat vorzunehmen und nachzuweisen“, heißt es im Gerichtsbeschluss. „Dabei erlangt besondere Bedeutung, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, besondere zusätzliche finanziellen Aufwendungen zur Umsetzung seiner Eingliederungsbemühungen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB 11 zu bestreiten.“ Die Bewerbungskostenübernahme durch das Jobcenter stelle eine Bewerbungsvoraussetzung für den Kläger dar. „Bei dem vorliegenden Verwaltungsakt wäre es allerdings möglich, dass der Antragsgegner die Übernahme von Bewerbungskosten verweigert, aber dennoch die mindestens sechs Bewerbungen pro Monat von dem Antragsteller einfordert“, erläutert das Gericht. (ag)

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