Hartz IV: Pauschale für Betriebskostennachzahlung

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Hartz IV: Das Sozialgericht Dresden verurteilt die Arge zur Übernahme einer Betriebskostenpauschale. Eine Betriebskostennachzahlung darf nicht mit dem Verweis auf "Nicht Erstattung von Warmwasserkosten" abgelehnt werden

Das Sozialgericht Dresden (SG Dresden, S 34 AS 634/08, nicht rechtskräftig) verurteilte die Arge zu einer Zahlung der Betriebskostennachzahlung. Im konkreten Fall beantragte eine ALG II Empfängerin die Übernahme der Betreibskostenabrechnung in Höhe von 250 Euro bei der zuständigen Arge. Die Arge lehnte zunächst ab, zahlte jedoch nach einem eingeleiteten Hartz IV- Widerspruchsverfahren 75 Euro an die Frau. Eine weitere Zahlung lehnte die Arge jedoch ab. Die Behörde wies darauf hin, dass die Klägerin im laufenden Jahr für 400 Euro Warmwasserkosten verursacht hätte. Dies wäre anhand der Abrechnung erkennbar. Die Arge argumentierte, es würden nur die "kalten Betriebskosten" übernommen werden. Die Kosten für die Warmwasserzubereitung solle die Frau selbst zahlen. Doch die Klägerin ließ sich das nicht gefallen und zog vor das Sozialgericht in Dresden.

Die Sozialrichter gaben der Klägerin Recht. Von dem Erstattungsbetrag dürfen nur die reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung abgezogen werden, so die Richter. Das Sozialgericht wies die Arge darauf hin, dass sie nur die reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung ablehnen dürfe. In den Betreibskosten seien jedoch Posten aufgelistet, die nicht zu den Warmwasserkosten gehören. In den Betreibskosten verbergen sich auch Kosten für für Warmwasserzähler, Mietservicegebühr, Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgebühr sowie die Kosten für das Wasser (Kaltwasser). Die Arge dürfe also nur die sogenannte Warmwasserpauschale abziehen. Die Arge muss nun der ALG II Bezieherin 165 Euro (+die bereits gezahlten 75 EUR) zu den Betreibskosten dazu zahlen. (11.10.2009)

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