Hartz IV: Möglicher Anspruch auf Weiterbildung

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Jobcenter muss Weiterbildung zur Beendigung von langer Arbeitslosigkeit finanzieren

12.11.2013

Für sogenannte Langzeitarbeitslose bestehen erhebliche Hindernisse beim Wiedereinstieg in den Job. Die ungewollte „Auszeit“ vom Job und die damit verbundene, lange zurückliegenden Berufspraxis stellen für Arbeitgeber häufig ein Ausschlusskriterium dar. Um die Entwertung der erworbenen Berufsqualifikation auszugleichen beziehungsweise neue berufsrelevante Kenntnisse zu erwerben, ist es deshalb für viele Erwerbslose sinnvoll, eine entsprechende Weiterbildung zu machen. Die Finanzierung muss das Jobcenter übernehmen, wie das Sozialgericht Schleswig im Fall eines arbeitslosen Sozialpädagogen entschied. Über den Fall berichtet Rechtsanwalt Helge Hildebrandt auf seiner Website.

Weiterbildung bietet für Langzeitarbeitslose häufig die einzige Möglichkeit zum Wiedereinstieg in den Job
Ein studierter Sozialpädagoge hatte sich etwa vier Jahre lang erfolglos auf Stellen in seinem Beruf beworben. Seiner Ansicht nach war die einzige Möglichkeit zum Wiedereinstieg in den Job eine sozial-psychiatrischen Zusatzausbildung, die in vielen Stellenausschreibungen als Voraussetzung angegeben wurde. Deshalb beantragte der Mann einen Bildungsgutschein für die Weiterbildung beim Jobcenter. Doch die Behörde lehnte das Gesuch des arbeitslosen Sozialpädagogen trotz anders lautender fachkundiger Stellungnahmen ab. Er habe keine verbindliche Zusicherung eines Arbeitgebers, dass er aufgrund der Weiterbildung eine Stelle antreten könne, argumentierte die Behörde, wie Hildebrandt berichtet. Man sei sich nicht sicher, ob die Zusatzqualifikation die Berufschancen tatsächlich verbessere.

Der Mann zog – von Hildebrand rechtsanwaltlich vertreten – vor das Sozialgericht Schleswig und hatte Erfolg. Das Jobcenter wurde vier Jahr später dazu verurteilt, den Antrag des Mannes neu zu entscheiden. Das Gericht begründete seine Entscheidung, indem es darauf hinwies, dass der Kläger bereits alle nur möglichen Anstrengungen wie Initiativbewerbungen bei allen in Frage kommenden Arbeitgebern ausgeschöpft habe. Die Zusatzausbildung ermögliche dem Mann, auch in Marktnischen vorzudringen und Kontakte zu Arbeitnehmern durch Praktiker aufzubauen, die Teil der Weiterbildung seien. Da das Jobcenter diese entscheidenden Punkte nicht berücksichtigt habe, handele es sich bei der Ablehnung um eine Rechtswidrigkeit. (Aktenzeichen: S 9 AS 1059/09).

Bild: Julien Christ / pixelio.de

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