Hartz IV: Mehr Rechte bei Mietkaution-Übernahme

Hartz IV: Mehr Rechte bei Mietkaution-Übernahme. Mehr Rechte bei Hartz IV Mietkaution-Übernahme durch Arge

In Schleswig-Holstein können Bezieher von ALG II ("Hartz IV") zukünftig mit größerer Unterstützung bei der Zahlung von Mietkautionen rechnen. Der Grund: Ein 58-jähriger Mann aus Plön hatte gegen die derzeit weit verbreitete Praxis geklagt, die vorsieht, dass die Argen im Bedarfsfall die Kaution zwar in Form eines Darlehens auslegen, dafür aber im Anschluss – bis zur vollständigen Rückzahlung der Auslage – eine entsprechende Kürzung der Grundsicherung vornehmen.

Der ALG II Betroffene bekam vor dem Landessozialgericht Recht, was auch der anschließenden Berufung Stand hielt. Dies erscheint nicht unbedingt überraschend, da laut dem Anwalt des Klägers gar keine Gesetzesgrundlage für eine ALG II Kürzung bestehe und zudem das gängige Vorgehen wohl eher an eine „Strafe“ als an eine Unterstützung erinnert: So wurden dem Plöner zunächst seine monatlichen Leistungen in Höhe von 347 Euro um 35 Euro gekürzt – sozusagen als Rate für die Mietkaution. Im nächsten Schritt waren es dann „nur“ noch 17 Euro, was zwar auf den ersten Blick eine Erleichterung zu sein scheint, für einen Bedürftigen aber immer noch einen deutlich bemerkbaren Verlust darstellt. Dieses ist jedoch längst
nicht der einzige Fall, der in diese Richtung geht und zu einer Klage seitens der Betroffenen führt – allein in der Kanzlei des hier erwähnten Rechtsanwalts in Plön sind es momentan 200, die gegen verschiedene Argen laufen.

Sollten sich die Argen im nördlichsten Bundesland der Republik an der Entscheidung des Gerichts orientieren, wird es teuer, denn die Begleichung des Darlehens für die Kaution wäre dann erst fällig, wenn Hartz IV Bezieher wieder eigenes Geld verdient oder auf anderem Wege zu welchem gekommen ist. Doch schon 2007 hatte bereits ein Landessozialgericht – damals das hessische – eine Kürzung der Grundsicherung aufgrund eines Mietkaution-Darlehens als nicht rechtens beurteilt – an der gängigen Praxis änderte sich dadurch jedoch nichts.

Und auch für den Geschäftsführer der Plöner Arge besteht keine Notwendigkeit an der gängigen Praxis zu rütteln und sieht diese außerdem darin bestätigt, dass Sozialgerichte das beschriebene Vorgehen bereits mehrmals in erster Instanz als gesetzeskonform beurteilt hätten. (Siehe auch Urteil SOZIALGERICHT SCHLESWIG Az.: S 1 AS 201/06, Artikel erschienen am 10.12.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...