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Hartz IV: Makler Provision wird nicht übernommen

Bei einem Hausverkauf müssen Hartz IV Betroffene die Makler Gebühren selbst begleichen

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen urteilte, dass Hartz IV Empfänger auch bei einer Umzugsaufforderung die Makler Gebühren (Courtage) selbst begleichen müssen (Az: L 19 AS 61/08). Die Jobcenter/Argen würden demnach nur die Kosten für einen Umzug/Wohnungssuche begleichen, nicht jedoch, wenn ein Haus verkauft wird. Die Provision für einen Makler bei einem Verkauf stehe nicht im Zusammenhang eines Umzuges oder dem Suchen einer Wohnung, so die Sozialrichter am LSG.

Ein Mann aus dem Rhein-Erft-Kreis hatte geklagt, weil die Arge ihn zum Auszug aus dem Haus aufgefordert hatte (die laufenden Kosten wurden nicht übernommen. Der Kläger hatte mit seiner drei köpfigen Familie in einem 170 170 Quadratmeter großen Haus gewohnt. Der Wert des Hauses lag bei 280.000 Euro. Der Makler verlangte eine Gebühr von 4000 Euro. Da die Arge eine Umzugsfrist von lediglich 6. Monaten veranschlagte, konnte der Kläger das Haus nicht ohne Makler verkaufen. Aus diesem Grund sah der Kläger es als berechtigt an, dass die Arge die Kosten übernehmen müsste. Die Landessozialrichter sahen jedoch keinen Handlungsbedarf. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat einer Revision bei dem Bundessozialgericht zugelassen.

Bei einem vorgeschriebenen Umzug, den die Arge verursacht werden allerdings dann die Kosten übernommen, wenn es darum geht, eine neue Wohnung zu suchen. Wenn der Umzug durch die ARGE verursacht wurde, z.B. aufgrund einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, muss die ARGE die Wohnungsbeschaffungskosten (u.a. Maklerkaution), die Umzugskosten und Mietkaution bewilligen und als einmalige Beihilfe übernehmen (Kaution unter Anrechnung der zu erstattenden Mietkaution der alten Wohnung) = Verursacherprinzip des BG: durch den Umzug, d.h. die Aufwendungen dazu, ensteht dem Mieter ein Aufwand, der ohne den Umzug nicht entstanden wäre. Da die ARGE den Umzug veranlasst hat, kann der Mieter den dadurch entstandenen Aufwand als Schadenersatz fordern. (14.05.2009)


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