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Hartz IV: Lottogewinn kein Vermögen

Gewinnt ein ALG II Empfänger beim Lotto, so wird der Gewinn nicht als Vermögen, sondern als Einkommen angesehen

Zusammenfassung: Das Sozialgericht Detmold (AZ: S 13 AS 3/09) urteilte: Hartz IV Bezieher müssen einen möglichen Lottogewinn als Einkommen anrechnen lassen. Der Preis für einen Lottoschein darf dabei auch nicht mit angerechnet werden. Mögliche Abzüge für Aufwendungen gelten hierbei nicht, so die Sozialrichter. Begründung: Ein Abzug sei nicht möglich, da der Kauf eines Loses bzw. eines Lottoscheines nicht "wirtschaftlich vernüftig" ist. Zudem stellt eine Lottogewinn ein Einkommen da, der angerechnet werden muss.

Im Konkreten Fall hatte ein ALG II Empfänger beim Lotto insgesamt 500 Euro gewonnen. Die zuständige Behörde rechnete den Gewinn auf jeweils 2 Monate an. So wurden dem Kläger jeweils 250 Euro vom laufenden ALG II Bezug abgezogen. Das Gericht bestätigte die Praxis der Hartz-IV Behörde. (02.12.2009)

Hartz IV: Nur mit Begründung KDU-Kürzung VdK: Durststrecke für Rentner verhindern