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Hartz-IV Leistungen trotz ungültigen Mietvertrag

Auch wenn der Mietvertrag eines Hartz-IV Empfängers eventuell aufgrund eines Rechtsfehlers ungültig ist, muss die zuständige Arge die Kosten für die Miete (Staffelmietvertrag) übernehmen.

Bundessozialgericht: Auch wenn ein Mietvertrag aufgrund eines Rechtsfehlers ungültig ist, muss die Arge die Kosten für die Miete übernehmen. Auch Staffelmietverträge sind zulässig

Das Bundessozialgericht urteilte: Auch wenn der Mietvertrag eines ALG II Empfängers eventuell aufgrund eines Rechtsfehlers ungültig ist, muss der zuständige SGB II Leistungsträger die Kosten für die Miete übernehmen. Das Urteil fällten die Bundessozialrichter am vergangenen Dienstag und rechtsgültig (AZ: B4 AS 8/09 R).

Im vorliegenden Fall hatte eine ALG II Bezieherin gegen die Arge geklagt, weil diese die Übernahme der Mietkosten verweigerte. Im Jahre 2004 war die Klägerin zusammen mit ihren Töchtern in eine neue Wohnung gezogen. Es wurde ein sog. Staffelmietvertrag vereinbart. Meistens werden Staffelmietverträge vereinbart, wenn die Miete zeitlich begrenzt ist. Grundsätzlich sind Staffelmietverträge auch bei ALG II-Bezug gültig.

Ein Staffelmietvertrag ist ein Mietvertrag, in dem nicht nur die Anfangsmiete, sondern auch die zukünftigen jährlichen Mietsteigerungen festgelegt werden. Die jeweilige Endsumme oder der jährliche Erhöhungsbetrag müssen im Vertrag stehen.

Doch dieser Staffelmietvertrag wurde von der Arge abgelehnt. Die Arge lehnte es ab, die 23 Euro zu zahlen, um die der Anfangsmietvertrag im Jahr ansteigen sollte. Terminiert wurde die jährliche Mietsteigerung jeweils auf den ersten Januar. Die laufende Gesamtmiete beträgt monatlich 525,61 EUR. Doch der Mietvertrag wurde erst am 15. des Monats unterzeichnet. Erlaubt seien, so die Arge, aber nur Staffelmietverträge, bei denen die Miete jährlich steigen. Da die Klägerin jedoch am 15. des Monats die Wohnung bezog, wäre die Mietsteigerung nach elf-einhalb Monaten erfolgt.

Doch das Bundessozialgericht wollte der -kleinlichen- Berechnung der Arge nicht folgen. Der SGB II Leistungsträger muss die Wohnkosten übernehmen. Die Behörde hätte lediglich auf diesen Rechtsfehler hinweisen sollen. Die Mieter hätten sich dann mit dem Vermieter in Verbindung setzen müssen, damit der Rechtsfehler behoben wird. Sollte es aber zu weiteren Rechtsfehlern kommen, könne die Arge auch eingreifen, so die Bundesrichter. (23.09.2009)


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