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Hartz-IV-Leistungen erst ab ALG II Antrag

Hartz IV Leistungen werden erst ab Eingang des ALG II Antrages gewährt, urteilte das Landessozialgericht Hessen.

Landessozialgericht Hessen: Leistungen nach dem SGB II werden nicht für die Zeit vor der ALG II Beantragung gewährt, das gilt auch nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes

Das Landessozialgericht Hessen urteilte: Hartz IV Leistungen werden nicht für die Zeit vor der ALG II Beantragung gewährt, das gilt auch nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes und bei Folgeanträgen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Erwerbsloser aus Hanau Arbeitslosenhilfe bezogen. Der Kläger stellte einen ALG II Antrag und ab dem ersten Januar bekam dieser Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Im letzten Bewilligungsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass ein Folgeantrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden muss. Als der Kläger keine Leistungen mehr erhalten hatte, wandte dieser sich an das Sozialamt. Dort wurden die Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Folgeantrages gewährt. Daraufhin klagte der Mann und das Sozialgericht musste auch für den dazwischen liegenden Zeitraum Leistungen gewähren. Das Sozialgericht urteilte, wenn eine Hilfebedürftigkeit vorliege, müssen auch Zahlungen vorgenommen werden. Ein Antrag verliere die Wirkung nicht, wenn ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Hilfebedürftigkeit vorliege.

Doch dieser Ansicht widersprach das Landessozialgericht Hessen und hoben das Urteil des Sozialgerichtes auf (AZ: L 7 AS 413/09). Die Richter urteilten: Der Zeitpunkt der ALG II Antragstellung sei für den Beginn der Leistungserbringung ausschlaggebend. Wird eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum gewährt, so erledige sich der Antrag mit Ablauf des vorigen Zeitraumes. Weitere Leistungsansprüche bestehen erst ab Eingang des Folgeantrages. Das gilt auch dann, wenn eine Hilfebedürfdigkeit vorliege. Die Landessozialrichter verwiesen darauf, Hartz IV Bescheide sorgfältig und genau durch zu lesen. Es wird in den Bescheiden daraufhin gewiesen, den Folgeantrag rechtzeitig zu stellen. Der Kläger sei dazu verpflichtet den Antrag rechtzeitig zu stellen. (05.03.2010)


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