Hartz IV-Kürzungen nach RTL Realityshow

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Jobcenter kürzt Sozialleistungen nach Auftritt in einer RTL Doku-Soap

29.04.2013

Eine Familie aus Berlin-Spandau bekommt nun 1000 Euro weniger Hartz IV-Leistungen, weil laut der RTL-Doku-Sendung „Mitten im Leben“ der Partner der Mutter mit in der Wohnung lebt. Die Mutter der Familie spricht von einer Inszenierung der RTL-Produktionsfirma.

RTL, ein Fernsehsender ohne (mit-)menschlichen Anstand. Alles wird im Sinne der Einschaltquoten vermarktet. Auf die darstellenden Protagonisten wird dabei keine Acht gegeben. Was vermeintlich als „Reality“ präsentiert wird, ist oftmals inszeniert und gestellt. Die Regie gibt vor, wie es laufen soll. Danach werden die Aufnahmen so geschnitten, so dass kaum mehr von der angeblichen Realität etwas übrig bleibt. Davon einmal abgesehen, dass sich viele Darsteller im Nachhinein schämen und nicht selten zum Gespött der Mitmenschen werden, können auch noch ganz andere Folgen entstehen.

Diese leidvolle Erfahrung musste nun die Mutter Nicole S. erleben. Nach der Ausstrahlung der Sendung „Mitten im Leben“ flatterte ein Anschreiben des Jobcenters ins Haus. Darin stand vermerkt, dass ein großer Teil der Hartz IV Leistungen gestrichen werden. Denn in der Doku-Serie war zu sehen, dass der Noch-Ehemann angeblich in der Wohnung lebt. „Vor der Kamera mussten mein Mann und ich so tun, als würden wir noch zusammen leben“, so Frau S. gegenüber "Bild". Dabei hat ihr baldiger Geschiedener schon länger eine eigene Wohnung. Ein Schreiben des Jugendamtes soll nun bestätigen, dass das Ehepaar schon länger getrennt lebt. „Wir mussten uns für RTL an ein Drehbuch halten“, betont die Mutter von sieben Kindern.

Nach Ausstrahlung der Sendung bekommt die gesamte Familie nun deutlich weniger Leistungen. „Mein Mann bekommt seine 500-Euro-Miete nicht mehr bezahlt. Ich kriege 450 Euro weniger. Insgesamt fehlen knapp 1000 Euro jeden Monat! Ich kann meinen Kindern kein Essen mehr kaufen“, sagt Frau S.. Die 150 Euro Aufwandsentschädigung hatte Frau S. schon im Vorfeld ordnungsgemäß beim Amt angemeldet.

Doch das will sich Frau S. nicht gefallen lassen und hat deshalb einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Dabei stehen die Chancen nicht schlecht: Laut § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II müssen wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein, um von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgehen zu können. Erstens muss es sich um ein Partner handeln, der 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Alles drei muss vorliegen, wie unlängst auch höchstrichterlich vom Bundessozialgericht bestätigt wurde. (wm)

Bild: Sigrid Rossmann / pixelio.de

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