Hartz IV Kürzung durch Zinsen auf Bausparkonto?

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BSG-Urteil: Jobcenter darf Zinsen auf Bausparkonto nicht als Einkommen werten, wenn über das Geld nicht verfügt werden kann

21.08.2015

Können Hartz IV-Bezieher nicht auf gutgeschriebene Zinsen auf ihrem Bausparkonto zugreifen, darf das Jobcenter das Geld nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) anrechnen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch (Aktenzeichen: B 14 AS 43/14 R).

Zinsen aus Bausparvertrag können nicht generell als Einkommen gewertet werden
Im konkreten Fall hatte eine Hartz IV-Bezieherin gegen die Entscheidung des Jobcenters Braunschweig geklagt, nach der ihr die gutgeschriebenen Zinsen für ihren Bausparvertrag als Einkommen angerechnet wurden. Dadurch ergab sich eine Kürzung ihrer ALG II-Leistungen. Die Frau hatte den Bausparvertrag 1999 abgeschlossen und bis zum 1. Januar 2011 insgesamt 9.041 Euro angespart. Ende 2011 wurden ihr dafür 226 Euro als Zinsen auf ihrem Bausparkonto gutgeschrieben. An die Zinsen kam sie jedoch nicht heran, da diese das Bausparguthaben erhöhten.Dennoch wertete das Jobcenter die Zinsen als Einkommen, so dass sich die Hartz IV-Leistung der Frau verringerte. Das Amt argumentierte, dass die Frau auf die Zinsen zugreifen könne, wenn sie ihren Bausparvertrag kündige.

Bereits das Sozialgericht (SG) Braunschweig stellte klar, dass die Zinsen nicht als „bereite Mittel“ zur Verfügung stehen. Folglich dürften sie auch nicht als Einkommen mindernd auf die Sozialleistung angerechnet werden. Das BSG bestätigte mit seinem Urteil die Rechtsprechung des SG. Zwar würden Zinsen grundsätzlich als Einkommen gelten, sofern diese nach Beantragung von Hartz IV-Leistungen gutgeschrieben würden, jedoch müsse das Geld auch verfügbar sein. „Erst mit der Überweisung auf ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts frei verfügbares Konto stehen die Zinsen so zur Verfügung, dass sie als bereite Mittel zur Existenzsicherung eingesetzt werden können“, zitiert „juraforum.de“ den 14. BSG-Senat. Da hier die Zinsen aber auf dem Bausparkonto verlieben seien, stünden sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Die Klägerin könne zudem auch nicht verpflichtet werden, ihren Bausparvertrag zu kündigen. (ag)

Bild: electriceye – fotolia

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