Hartz IV: Keine Unterkunfts-Senkung bei Pflege

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Keine Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung im Ausnahmefall

18.06.2013

Hartz IV-Bezieher sind nicht zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet, wenn dafür die Pflege von Angehörigen aufgegeben werden müsste. Das entschied das Sozialgericht (SG) Duisburg (Aktenzeichen: S 14 AS 47/09). Ist die Pflege anderweitig sichergestellt oder entfällt sie aufgrund des Todes der Angehörigen, muss dem Leistungsberechtigten eine Frist zur Senkung der unangemessenen Unterkunftskosten durch das Jobcenter gesetzt werden.

Keine Senkung unangemessener Kosten für Unterkunft, wenn Pflege von Angehörige nicht mehr sichergestellt ist
Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz IV-Bezieher auf Übernahme der Kosten für seine Unterkunft in der tatsächlichen Höhe von 256,50 Euro zuzüglich 60,00 Euro Nebenkosten sowie Heizkosten geklagt, nachdem der Leistungsträger den Betrag auf 217,50 EUR monatlich zuzüglich Nebenkosten und angemessene Heizkosten gekürzt hatte. Zuvor wurde der Mann vom Leistungsträger aufgefordert, die unangemessenen Kosten für die Unterkunft zu senken. Dem kam der Kläger jedoch nicht nach, da sich seine Wohnung in unmittelbarer Nähe zu seinen pflegebedürftigen Eltern befand, die er versorgte. Ein Umzug war nach Ansicht des Mannes aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung seiner Eltern unzumutbar, da die Pflege der Eltern nicht mehr sichergestellt gewesen wäre. Obwohl der Mann auch mit ärztlichen Attesten die Notwendigkeit der Unterstützung seiner Eltern belegte, beharrte der Leistungsträger auf der Kürzung der Unterkunftskosten.

Das SG entschied jedoch zugunsten des Mannes und bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Aktenzeichen: B 4 AS 30/08 R), nach der es sich um einen Ausnahmefall handelt, da der Mann in unmittelbarer Nähe zu seinen Eltern wohnen musste, um diese auch kurzfristig versorgen zu können. „Dies war erforderlich, weil die Eltern im Rollstuhl saßen und Hilfe bei den täglichen Verrichtungen (Toilettengänge, Körperpflege usw.) benötigten, diese Hilfe vor allen Dingen auch angefordert haben, indem sie den Kläger häufig anriefen und zurück in ihre Wohnung baten“, heißt es in der Urteilsbegründung. Die einzige Alternative hätte in einer Unterbringung im Pflegeheim bestanden. (ag)

Bild: Damaris / pixelio.de

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