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Hartz IV: Keine Sippenhaftung bei Sanktionen

Immer wieder waren bei Familien die Zahlungen für Miete und Heizung gekürzt worden, weil im Haushalt lebende, erwachsene Kinder mit Hartz IV Sanktionen belegt worden waren.

Keine Sippenhaftung bei Hartz IV Sanktionen

Endlich hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einem unhaltbaren Zustand einen Riegel vorgeschoben. Immer wieder waren bei Familien die Zahlungen für Miete und Heizung gekürzt worden, weil im Haushalt lebende, erwachsene Kinder mit Hartz IV Sanktionen belegt worden waren. Konkret: Der Mietanteil wurde gestrichen - häufig mit der Konsequenz von sich anhäufenden Mietschulden. Jetzt hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden: Die Unterkunftskosten sind in voller Höhe den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen, da diese ansonsten unzulässig in "Sippenhaftung" genommen würden mit der Folge drohenden Wohnungsverlustes. (LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 6 AS 335/09 B ER).

Aus der Beratungsarbeit im Celler Raum sind uns verschiedene Beispiele bekannt, wo in der Vergangenheit rechtswidrig verfahren wurde. Es ist auch für diese Kürzungen auf Grundlage dieses Urteils möglich, Überprüfungsanträge zu stellen, um die in der Vergangenheit gekürzten Beträge jetzt nachträglich zurückerstattet zu bekommen. (Erwerbslosen Ini, 06.11.2009)


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