Hartz IV: Keine Pfändung der Nebenkostenerstattung

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Hartz-IV-Beziehern kann Nebenkostenerstattung nicht gepfändet werden. BGH: Schuldner muss gesetzliche Vermögensauskunft nicht nachbessern

19.05.2016

Karlsruhe (jur). Hartz-IV-Beziehern darf eine vom Vermieter erhaltene Nebenkostenerstattung nicht gepfändet werden. Gläubiger haben daher auch keinen Anspruch darauf, dass überschuldete Arbeitslose ihnen bei einer abzugebenden Vermögensauskunft Namen und Anschrift des Vermieters nennen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 19. Mai 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: I ZB 74/15). Damit verhinderte der BGH den Zugriff der Gläubiger auf staatliche Sozialgelder.

Konkret ging es um ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen überschuldeten Hartz-IV-Bezieher aus Leipzig. Da der Arbeitslose seine Schulden nicht bezahlen konnte, gab er die gesetzlich vorgeschriebene Vermögensauskunft ab.

Die Gläubigerin meinte, dass der Schuldner darin nicht alle Angaben korrekt vorgenommen hat. Denn er könne künftig Ansprüche aus einer Nebenkostenerstattung gegenüber seinem Vermieter geltend machen. Damit ihr das Geld nicht vorenthalten werde, müsse die Vermögensauskunft nachgebessert werden. Dazu benötige sie auch Namen und Anschrift des Vermieters.

Damit hatte sie vor dem BGH jedoch keinen Erfolg. In seinem Beschluss vom 3. März 2016 entschied der I. BGH-Zivilsenat, dass der Hartz-IV-Bezieher weder die Angaben zum Vermieter machen, noch die Vermögensauskunft nachbessern muss. Die Erstattung von Heiz- und Nebenkosten sei hier unpfändbar, sodass die Gläubigerin auch keine Ansprüche geltend machen könne.

Denn die Heiz- und Nebenkosten seien zur Sicherung des Existenzminimums vom Jobcenter gezahlt worden. Komme es zu einer Erstattung, werde das Geld im darauffolgenden Monat als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II mindernd angerechnet.

Könne die Erstattung dagegen gepfändet werden, würde dies zulasten öffentlicher Mittel gehen. „Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste“, heißt es in dem Beschluss. In solch einem Fall sei die Zwangsvollstreckung als unzulässig anzusehen. (fle/mwo)

Bild: Martin Jakubowski – fotolia

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