Hartz IV: Keine Ablehnung von Umzugskosten

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Jobcenter müssen Umzugskosten und Mietkautionsdarlehen unter Umständen auch bei Umzug in eine teurere Wohnung gewähren
Üblicherweise übernehmen die Jobcenter keine Umzugskosten und gewähren auch kein Mietkautionsdarlehen für eine neue Wohnung, wenn der Umzug nicht notwendig oder nicht von der Behörde veranlasst wurde. Auch wenn die Miete der neuen Wohnung oberhalb der örtlichen Mietobergrenze liegt, verweigert das Jobcenter in der Regel die Kostenübernahme für den Umzug mit der Begründung, dass ein unnötiger Wohnungswechsel oder ein Umzug in eine teurere Wohnung nicht unterstützt werden dürften. Rechtsanwalt Helge Hildebrandt von der Sozialberatung Kiel berichtet auf seiner Internetseite über zwei Urteile, nach denen die gängige Praxis der Jobcenter zum Teil rechtswidrig ist.

Jobcenter müssen Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II treffen
Hildebrandt zitiert aus einem Standardschreiben des Jobcenters Rendsburg-Eckernförde, mit dem die Ablehnung der Kostenübernahme der neuen Wohnung, der Umzugskosten sowie der Gewährung eines Mietkautionsdarlehen zusammengefasst wird: „Kosten welche im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen (Kaution, Umzugswagen etc.) können nicht übernommen werden, selbst wenn der Umzug aus leistungerechtlicher Sicht erforderlich ist.” Diese Praxis ist jedoch nicht immer zulässig.

In seinem Urteil vom 6. August 2014 (Aktenzeichen: B 4 AS 37/13 R) wies das Bundessozialgericht (BSG) daraufhin, dass das Jobcenter lediglich dann zur Übernahme der Umzugskosten und Mietkaution verpflichtet ist, wenn der Umzug notwendig war, vom Jobcenter selbst veranlasst wurde oder die Umzugskosten angemessen sind. Sind die Mietkosten der neuen Unterkunft unangemessen oder besteht keine Notwendigkeit für den Umzug, muss das Jobcenter laut BSG-Urteil aber eine Ermessensentscheidung gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II treffen. Dabei müssen die Umstände, die zum Umzug führten, berücksichtigt werden. So kann eine Ablehnung der Übernahme der Umzugskosten und des Mietkautionsdarlehens rechtswidrig sein, wenn sich der Hartz IV-Bezieher nachweislich um eine Senkung der Unterkunftskosten bemüht hat oder die neue Miete nur geringfügig oberhalb der Grenze zur Angemessenheit liegt.

Das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht hat in einem aktuellen Beschluss vom 9. Oktober 2014 (Aktenzeichen: L 6 AS 181/14 B ER) weitere Punkte genannt, die vom Jobcenter bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind. Hildebrand hat die Ermessensentscheidungspunkte gemäß der bisherigen Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst:

„Bemühungen zur Senkung der Mietkosten in der bisherigen Wohnung. Höhe der Überschreitung der Mietobergrenze in der neuen Unterkunft. Möglichkeit, die Mietdifferenz aus anrechnungsfreiem Einkommen zu bestreiten. Umzug in eine Wohnung, die nach wohnraumförderungsrechtlichen Maßstäben angemessen ist (insbesondere Alleinerziehende mit Wohnraummehrbedarf gemäß Wohnberechtigungsschein). Folgenabwägung regelmäßig zugunsten eines Mietkautionsdarlehens.“

Bild: flown / pixelio.de

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