Hartz IV: Kein Rechtsschutz für Minimalbeträge

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Hartz-IV: Kein einstweiliger Rechtsschutz für Minimalbeträge

Das Landessozialgericht gewährt Hartz IV Beziehern keinen einstweiligen Rechtsschutz bei Minimalbeträgen. Das ist nach Ansicht der Richter dann der Fall, wenn die strittigen Beträge wohlmöglich unter 10 Euro betragen.

Als ungerecht könnte man das neuerliche Urteil des Landessozialgerichts Sachsen (Az.: L 2 AS 325/10 B ER) bezeichnen. Nach Ansicht der Richter besteht kein einstweiliger Rechtsschutz, wenn der strittige Betrag weniger als 10 Euro im Monat ausmacht. Die Richter sehen darin einen Bagatellfall. Ein Vorläufiger Rechtsschutz (einstweiliger Rechtsschutz oder Eilverfahren) ist die Möglichkeit, seine Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam zu schützen (siehe: §§ 86a und 86b Sozialgerichtsgesetz, SGG).

Im vorliegenden Fall war ein Hartz IV Beischeid nach Ansicht der Klägerin von der zuständigen Arge falsch berechnet worden. Strittig war ein monatlicher Betrag zwischen sechs und sieben Euro. Der fehlende Betrag wurde nicht auf die Unterkunftskosten angerechnet. Dadurch entstehe der Klägerin ein monatliches Defizit bei der Bezahlung der Wohnungskosten, welches sie selbst vom Regelsatz zu tragen habe. Aus diesem Grund sei eine besondere Dringlichkeit und stellte einen Antrag auf einen einstweilige Rechtsschutz.

Nach Ansicht der Richter sei es jedoch zumutbar, zunächst auf den Betrag zu verzichten und den fehlenden Betrag von den laufenden Regelleistungen zu bezahlen, bis das Hauptverfahren abgeschlossen sei. Der einstweilige Rechtsschutz gilt nur für Notlagen. Die Richter sehen in diesem konkreten Fall keine Anhaltspunkte hierfür. Das gelte vor allem dann, wenn es sich um Bagatelle-Beträge handelt. Ein Anordnungsgrund sei hier nicht gegeben. Eine genaue Grenze bezifferte das Gericht allerdings nicht. Unserer Meinung nach hätte das Gericht die Relationen genauer betrachten sollen. Es mag für Normalverdiener stimmen, dass Beträge unter zehn Euro Minimalbeträge sind. Für Hartz IV Bezieher bedeutet dieser Betrag einen ganzen Tag sein leben hiervon zu bestreiten. (sb, 11.12.2010)

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Bild: sigrid rossmann / pixelio.de

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