Hartz IV: Gesetzeslücke bei P-Konto

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P-Konto: Gesetzeslücke bringt Hartz-IV-Bezieher um Existenzminimum.

(16.08.2010) Seit dem 1. Juli 2010 besteht die Möglichkeit sich ein pfändungssicheres Konto („P-Konto“) zur Sicherung des persönlichen Existenzminimums einzurichten. Maximal 985,15 € sollten demnach als Pfändungsfreibetrag auf diesem Konto unangetastet von Gläubigern etc. bleiben. Für tausende Hartz-IV-Bezieher kam es nun jedoch ganz anders: Wegen einer Gesetzeslücke, die die Banken und Inkassounternehmen rigoros ausnutzten, wurden bereits am 01.08.2010 bei vielen der ALG-II-Empfänger zur Verfügung stehende Gelder als „überschüssiges Guthaben“ ohne Rückfrage einbehalten und an die verschiedenen Gläubiger ausgezahlt.

Der Umstand, den sich die Banken und Inkassounternehmen zu nutzen machen, ist, dass die ALG-II-Gelder im voraus bezahlt werden und meist schon am 30. des Vormonats auf dem Konto eingehen, damit keinen Rückbuchungen der Miete etc. erfolgen. Das P-Konto schützt Gelder jedoch nur in dem Kalendermonat in dem sie eingezahlt wurden. Ist das Arbeitslosengeld II schon am 30. auf dem Konto, kann demnach am ersten des Folgemonats alles ohne Pfändungsschutz abgebucht werden Da die finanziellen Reserven der meisten Hartz-IV-Empfänger gegen Null tendieren, ist ihre Existenz durch ein derartiges Vorgehen ernsthaft gefährdet.

Daher fordern die Experten dringend eine Nachbesserung des Gesetzes, so der Präsident des Sozialverbandes Deutschland, Adolf Bauer. „Das Justizministerium muss umgehend prüfen, ob hier eine Gesetzeslücke besteht. Die Betroffenen benötigen eine schnelle und unkomplizierte Unterstützung, damit sie in den kommenden Wochen über die Runden kommen. Es wäre absurd, wenn ausgerechnet die Menschen, die durch das Pfändungsschutzkonto geschützt werden sollten, Opfer des Paragraphendschungels würden“, erklärte Bauer weiter.

Den Betroffenen Hartz-IV-Beziehern wird zur „Bereinigung des Monatsanfangsproblems“geraten, sich kein Geld sondern Lebensmittelgutschein über 30 Euro vom Amt aushändigen zu lassen und beim Amtsgericht einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrages nach Paragraph 765a ZPO zu stellen. So kann vom Gericht anschließend auf eine sittenwidrige Härte entschieden werden, da den Betroffenen die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen wurde. Langfristig hilft jedoch nur die oben beschriebene Nachbesserung auf Gesetzesebene. (gr)

Bild: Rainer Sturm /Pixelio.de

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