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Hartz IV: Geringer Lottogewinn wird angerechnet

Hartz IV: Geringer Lottogewinn wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet

25.01.2011

Während Lottogewinne in Deutschland steuerfrei sind, müssen Hartz IV Bezieher den Lotteriegewinn wieder abgeben. Das gilt auch dann, wenn der Gewinn eigentlich relativ gering ist. Das urteilte das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und bestätigte damit das bereits gefällte Urteil des Sozialgerichts in Detmold.

Ist der Lotteriegewinn auch noch so gering, Hartz IV Betroffene müssen den gewonnenen Betrag beim zuständigen Jobcenter melden. Demnach wird der Gewinn vom darauffolgenden Hartz-IV Regelsatz wieder abgezogen. Das gilt auf alle Gewinne, die durch eine Teilnahme am Glücksspiel erzielt wurden. Jeder Betrag mindere damit den Bezug von Sozialleistungen, betonten die Richter in dem heute veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Damit bestätigte das Gericht ein vorangegangenes Urteil des Sozialgerichts Detmolds (Aktenzeichen: L 19 AS 77/09).

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitslosengeld II Bezieher aus dem nordrhein-westfälischen Bielefeld bei der karitativen Lotterie „Aktion Mensch“ teilgenommen. Dabei erzielte der Gewinner nach langer Zeit einen Betrag von 500 Euro. Das Jobcenter kürzte daraufhin den Regelsatz um den selbigen Betrag. In jeweils zwei Monatsraten zu je 250 Euro wurde der Betrag wieder abgezogen. Gegen den Bescheid der Behörde hatte der Kläger zunächst vergebens Widerspruch eingelegt. Danach folgte der Klageweg. In dem Verfahren argumentierte der Kläger, er habe in der Vergangenheit einen weitaus höheren Betrag investiert, als den ausgeschütteten Gewinn. Seit 2001 habe er insgesamt 945 Euro in „Aktion Mensch“ investiert. Bislang habe er aber nur Verluste hinnehmen müssen. Nach dieser Berechnung sei das gewonnenen Geld kein Gewinn, sondern unterm Strich ein Verlust, so der Kläger. Die Richter teilten diese Ansicht nur in Bezug der Anschaffung des letzten Loses. Von den 500 Euro werden lediglich 15 Euro wieder abgezogen. Somit ergebe sich ein anzurechnender Betrag von 485 Euro. Eine Anrechnung aller Lose verneinte das Gericht. Hier konnten die Sozialrichter keinen Zusammenhang zur Ausschüttung des Gewinns erkennen. (sb)

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