Hartz IV: Gericht kippt Mietobergrenze

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hebt Mietobergrenze in Göttingen auf

04.07.2014

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 29. April 2014 (Aktenzeichen: L 7 AS 330/13) entschieden, dass die in Göttingen an Hartz IV-Bezieher gezahlten Unterkunftskosten zu niedrig bisher zu niedrig waren. Die Mietobergrenze war auf Grundlage eines Gutachtens des Landkreises festgelegt worden. Die Richter kritisierten jedoch, dass dabei die erforderliche Datenbasis fehle. Das Gutachte leide an deutlichen „strukturellen Schwächen", urteilte der 7. Senat des LSG, wie „Legal Tribune Online“ berichtet.

Gutachten ohne erforderliche Datenbasis
Im verhandelten Fall hat eine dreiköpfige Familie Recht bekommen, die für ihre Wohnung in Göttingen inklusive Nebenkosten eine Miete in Höhe von 520 Euro zahlt. Die Stadt weigerte sich den vollen Betrag zu übernehmen und zahlt nur 470 Euro monatlich. Grundlage dieser Entscheidung war das Gutachten. Die Richter urteilten jedoch, dass die Stadt die volle Miete der Familie übernehmen und die zu wenig gezahlten Beträge rückwirkend ebenfalls erstatten muss.

Das Gutachten des Landkreises eigne sich nicht zur Festlegung der Mietobergrenzen, so das LSG. Es beinhalte keine nachvollziehbaren Angaben über Art und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der berücksichtigten Wohnungen. Das LSG wies darauf hin, dass die Erfassung des gesamten Wohnungsmarktes unter anderem voraussetze, dass eine Differenzierung nach Wohnungsstandards erfolge. Nur auf diese Weise werde es nachvollziehbar, inwieweit repräsentative Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards berücksichtigt worden seien. Der einfache Wohnungsstandard könne nicht allein anhand des Quadratmeterpreises definiert werden. Dieser sei von der Wohnlage abhängig und nicht allein vom Wohnungsstandard. Entscheidet sei, dass die Mietobergrenze für Hartz IV-Bezieher für eine angemessene Wohnung nicht vom Preis, sondern von der Beschaffenheit der Wohnung abhänge.(ag)

Bild: S. Hofschlaeger / pixelio.de

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