Hartz IV Freibetrag für Anschaffungen

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Freibetrag in Höhe von 750 Euro für Anschaffungen bei Hartz IV

04.05.2012

Jedem Bezieher von Hartz IV-Leistungen in einer Bedarfsgemeinschaft steht neben dem Vermögens-Grundfreibetrag (150 Euro je Lebensjahr bzw. pauschal 3.100 Euro für minderjährige Kinder) und dem Freibetrag für die Altersvorsorge (750 Euro je Lebensjahr) ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von einmal 750 Euro für Anschaffungen zu. Dieser Pro-Kopf-Betrag gilt einheitlich, unabhängig vom Alter und der Erwerbsfähigkeit.

Übertrag auf Eltern
Wird bei einem Kind der 750-Euro-Freibetrag nicht ausgeschöpft, dann wird der unverbrauchte Teil auf die Eltern übertragen (fachliche Hinweise der BA, § 12, Rz. 12.21). Der Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro kann hingegen nicht übertragen werden.

Beispiele: Ein Kind hat 3.500 Euro auf dem Sparbuch. Nicht zu berücksichtigen ist ein Vermögen von 3.850 Euro (= 3.100 + 750 Euro). Die nicht ausgeschöpften 350 Euro erhöhen die Vermögensfreigrenze der Eltern. Hat das Kind 2.000 Euro Vermögen, werden 750 Euro auf die Eltern übertragen, nicht jedoch die 1.100 Euro des nicht ausgeschöpften Grundbetrags.

Kein Abzug für Ansparen
Das Jobcenter dürfe monatlich einen Teil des Regelbedarfs einbehalten, wenn es dem Leistungsberechtigten nicht gelingt, Geld für größere Anschaffungen anzusparen. Diese Auffassung wir auf einigen Internetseiten behauptet und schafft Verunsicherung. Dabei handelt es sich jedoch um eine Falschmeldung.

Zwar gibt es die Vorgabe, dass Arbeitslosengeld II Bezieher (ALG II) bei der Verwendung des Hartz IV Regelbedarfs das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen haben (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Daraus folgt jedoch nichts – erst recht lässt sich daraus kein Recht der Jobcenter ableiten, den Regelbedarf zu kürzen.

Generell gilt: Spezielle – also konkrete – gesetzliche Regelungen gehen den allgemeinen Vorschriften vor. Die konkreten Fälle, in denen der Regelbedarf gekürzt werden darf, sind im SGB II abschließend geregelt. Dabei handelt es sich um Sanktionen nach Pflichtverstößen (§ 31ff SGB II) und um Aufrechnungen (§ 43 SGB II), bei denen das Jobcenter eigene Ansprüche gegen den ALG II Bezieher vom Regelbedarf einbehält. Nur in diesen Fällen darf der Regelbedarf gekürzt werden. Für Einbehaltungen zur Finanzierung von Anschaffungen gibt es hingegen keine Rechtsgrundlage. Sie sind daher eindeutig nicht zulässig.

Die Unmöglichkeit, aus dem Regelbedarf Rücklagen bilden zu können, erfüllt auch nicht den Tatbestand des „unwirtschaftlichen Verhaltens“, der eine Sanktion auslösen würde. Unwirtschaftliches Verhalten liegt vor, wenn Handlungen des Leistungsberechtigten „jede wirtschaftlich vernünftige Betrachtungsweise vermissen lassen“ (fachliche Hinweise der BA, § 31, Rz. 31.23). Allerdings kann das Jobcenter den Regelbedarf teilweise oder ganz in Form von Sachleistungen gewähren, „Solange sich der Leistungsberechtigte (…) als ungeeignet erweist, mit den Leistungen für den Regelbedarf (…) seinen Bedarf zu decken“ (§ 24 Abs. 2 SGB II). In diesen Verdacht können ALG II Bezieher geraten, die wiederholt Darlehen für unabweisbare Bedarfe nach § 24 Abs. 1 SGB II beantragen.

Übersteigen der Freibeträge durch Sparen?
Hartz-IV-Bezieher verbrauchen in der Regel ihre (kleinen) Ersparnisse für den Lebensunterhalt, weil der ALG II-Regelsatz nicht die notwendigen Ausgaben abdeckt. Theoretisch ist aber auch der Fall denkbar, dass im Zeitverlauf durch Ansparen – etwa aus anrechnungsfreiem Einkommen – die Vermögensfreigrenze
überschritten wird. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Vermögen („Alles, was vor der Bedarfszeit bereits vorhanden war“) und Einkommen („Alles, was in der Bedarfszeit zufließt“) sind die Verhältnisse am Tag, an dem der Antrag wirksam wird – also der erste des Monats, in dem ein Antrag gestellt wird. Mit einem Weiterbewilligungsantrag beginnt eine neue Bedarfszeit und es findet eine erneute Bedürftigkeitsprüfung statt und zwar bezogen auf den Vermögensstand am ersten des Monats, in dem der Folgeantrag gestellt wird.

Relevant ist die Höhe des Vermögens somit nur und ausschließlich am ersten des Monats der Antragstellung und nicht in der Zwischenzeit. Denn auch wenn man landläufig eine Einnahme, die beispielsweise auf ein Sparbuch eingezahlt wird, als Vermögenszuwachs bezeichnet, handelt es sich bei allen Wertzuwächsen im Bedarfszeitraum nach der Logik der Zuflusstheorie des SGB II um Einkommen. Es kann also gar nicht zu einem Übersparen im Bewilligungszeitraum kommen.

Bei der ersten und den folgenden Bedürftigkeitsprüfungen werden auch nicht der Grundfreibetrag und der 750-Euro-Freibetrag für Anschaffungen einzeln geprüft sondern die Summe aus beidem, die angibt, wie viel Vermögen insgesamt nicht zu berücksichtigen ist.

Fehlende Bedürftigkeit
Übersteigt das zu berücksichtigende Vermögen die Freibeträge, dann existiert keine starre „Karenzzeit“, in der Hartz IV-Leistungen ausgeschlossen sind. So darf das Jobcenter bei einer erneuten Antragstellung nicht einfach Leistungen versagen, indem es das damals zu viel vorhandene Vermögen durch den monatlichen ALG II-Leistungsanspruch teilt und erwartet, den Lebensunterhalt für x Monate aus dem Vermögen zu bestreiten.

Je nach der Situation im Einzelfall kann Bedürftigkeit unterschiedlich schnell eintreten – etwa wenn ein neuer Gebrauchtwagen angeschafft werden musste und dafür Teile des Vermögens verbraucht wurden. Zulässig sind jedoch nur wirtschaftlich sinnvolle Ausgaben. Zu beachten ist die Rückzahlungspflicht nach § 34 SGB II: Wer die Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, muss die erhaltenen Leistungen zurück erstatten. Außerdem droht eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II („Verschleuderung von Einkommen und Vermögen“). Es empfiehlt sich, Belege über notwendige, größere Anschaffungen aufzubewahren. (A-Info)

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Bild: Petra Bork / pixelio.de

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