Hartz IV: Fahrten zum Kind müssen bezahlt werden

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Hartz IV: Jobcenter muss dem Vater die Fahrt zum Kind bezahlen. Behörde knickte noch während der Verhandlung vor dem Sozialgericht ein.

(22.04.2010) Beim Sozialgericht in Berlin gehen nach dem Urteil beim Bundesverfassungsgericht zu den Bemessungen der Hartz IV Regelsätze und den "Härtefallregelung" erste Klagen bei den Sozialgerichten ein, weil Behörden sog. Sonderfälle als Härtefall nicht anerkennen. So klagte ein Vater aus Berlin auf Zahlungen der Bahnfahrten zu seinem getrennt lebenden Kind. Der Vater erhält Hartz IV Leistungen und kann die Fahrt nach Schleswig-Holstein nicht vom ALG II Satz begleichen. Zunächst weigerte sich das Jobcenter die Kosten zu übernehmen. Nach den Ausführungen und Bewertungen vor Gericht musste allerdings kein Urteil mehr gesprochen werden, noch während der Verhandlung sagte das zuständige Jobcenter zu, die Kosten für die Fahrten zu übernehmen, da diese der Härtefallregelung entsprächen.

Underdessen verzeichnet das Sozialgericht Berlin einen weiteren Anstieg der Eingänge von Klagen in Bezug auf Hartz IV Regelungen. Allein im März gingen beim Gericht 4524 Klagen ein. Der überwiegende Teil befasste sich mit den SGB II Gesetzesregelungen. Das sind 667 Klagen mehr, als noch im Vorjahr. Viele Klagen beträfen die Härtefallregelungen.

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