Hartz IV-Bezieher muss nicht ins Obdachlosenheim

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Hartz IV-Bezieher muss nicht ins Obdachlosenheim

Argen dürfen Hartz-IV Bezieher nicht aus Kostengründen ins Obdachlosenheim verweisen
Hartz IV Betroffene haben das Recht sich eigenständig eine Wohnung zu suchen

Die Arge in Velbert wollte einen 59jährigen Hartz IV Bezieher aus Kostengründen in ein Obdachlosenheim verweisen. Der Mann, der auf Arbeitslosengeld II Leistungen angewiesen ist, hatte sich ohne Zustimmung der zuständigen Behörde eine Wohnung angemietet. Aufgrund der fehlenden Zustimmung sollte der Mann in ein Zimmer ins Obdachlosenheim ziehen. Dessen Miete von 184 Euro hätte die Arge beglichen.

Gegen diese unmenschliche Praxis der Arge zog der Betroffene erfolgreich vor Gericht. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 19 B 297/09 AS ER) urteilte, ALG II Empfänger haben das Recht sich eine eigene Wohnung zu suchen und anzumieten. Einzige Einschränkung ist, dass die Miete dem ortsüblichen Mietspiegel entspricht und als "angemessen" gilt. Die Sozialrichter sprachen dem Kläger mit 323 Euro pro Monat nur einen Teil der von ihm verlangten Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 Euro zu. Nach Meinung der Sozialrichter lag der Mietpreis über der angemessenen Referenzmiete von 5,40 Euro pro Quadratmeter. Den Restbetrag muss der Kläger selbst auffüllen, muss jedoch nicht in das örtlichen Obdachlosen-Asyl ziehen. (16.12.2009)

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