Hartz IV-Betroffene: Nachzahlung beantragen

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Hartz VI-Betroffene: Jetzt nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes eine Nachzahlung beantragen

Viele Hartz IV-Betroffene können nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: BSG B 14 AS 61/09 R) vom 15 Dezember 2010 mit einer Nachzahlung rechnen: wird mit einer eigenen Gastherme sowohl die Wohnung geheizt als auch das Warmwasser bereitet, so dürfen von den gesamten Heizkosten nur etwa 6,30 Euro im Monat (Single) für das bereits mit dem Arbeitslosengeld II Regelsatz abgegoltene Warmwasser abgezogen werden. In der Regel wurde hier aber mit 18 % der gesamten Heizkosten ein meist höherer Betrag dem Warmwasserverbrauch zugeschlagen. Diese Differenz muss jetzt den Betroffen nacherstattet werden. Da zudem aber auch die Stromkosten für den Betrieb der Heizungstherme als Heizungskosten von der SGB II-Behörde zu tragen sind, was wegen mangelnder Aufklärung aber meist nicht beantragt wurde, wird die Erstattung noch höher ausfallen.

Laut Herstellerangaben liegt der monatliche Stromverbrauch für eine Gastherme bei etwa 5 – 8 Euro. Die Stadtwerke Bochum rechnen, dass etwa 20 Prozent der monatlichen Stromkosten dem Betrieb der Therme zuzurechnen sind. Da der SGB II-Behörde bekannt ist, dass eine stromverbrauchende Thermenheizung vorliegt, hätte sie von sich aus die Erstattung der thermenbedingten Stromkosten einleiten müssen.

Zu erstatten sind die unrechtmässig vorenthaltenen Zahlungen für das gesamte laufende Jahr und vier davor liegender Jahre. Darum ist Eile geboten, zur Jahreswende fällt ein Jahr aus der Berechnung heraus. Der „Antrag auf Überprüfung der Leistungen seit dem 1 Januar 2006“ nach § 44 SGB 10 kann formlos und ohne Begründung gestellt werden. Es handelt sich sozusagen um einen „verspäteten Widerspruch“. Antragstellende sollten allerdings auf einer Empfangsbestätigung bestehen.

Der Antrag sollte sich zugleich auch beziehen auf eine Überprüfung der zurückliegenden Heizkostenerstattung. Nach ständiger gefestigter Rechtssprechung des Bundessozialgerichts sind die Heizkosten der Wohnung in voller Höhe zu erstatten, wenn die sonstigen Wohnungskosten – unabhängig von der Grösse oder sonstiger Ausstattungsmerkmale – im Rahmen der Angemessenheitsgrenze bleiben. Die SGB II-Behörden haben aber die Heizkosten idR nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze anerkannt. In beiden beschrieben Sachlagen ist durch die Entscheidungen des BSG keine neue Rechtslage eingetreten, sondern die Falschanwendung bestehenden Rechts gerügt worden. Damit sind Nachzahlungen auch rückwirkend zu leisten. (pm, Norbert Hermann 16.12.2010)

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