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Hartz IV: Beihilfe bei Kücheneinrichtung

Beihilfe für einen Kücheneinrichtung bei Neueinzug

Das Sozialgericht Stade hat jüngst bestätigt, dass ein Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für die Übernahme der Kücheneinrichtung vom Vormieter besteht. Die Rechtsgrundlage hierfür befindet sich in § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII, wonach Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden.

Eine übernommene Kücheneinrichtung ist danach als eine derartige Erstausstattung anzusehen, wenn der/die AntragstellerIn bislang zwar über einen eigenen Hausstand, nicht jedoch über eine Kücheneinrichtung verfügt. Leistungen nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII sind nicht nur Personen, die bisher keinen eigenen Haushalt geführt haben oder bei denen wegen außergewöhnlicher Umstände wie z.B. Wohnungsbrand eine Wohnung neu ausgestattet werden muss, zu gewähren, sondern auch dann, wenn der Bedarf an einzelnen Ausstattungs- oder Einrichtungsgegenständen erstmals auftritt. (SG Stade, Az. S 19 SO 58/09 ER) (11.11.2009)

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