Hartz IV-Sanktionen auf der Anklagebank

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Ein Hartz IV Betroffener klagt an: Werden Menschen mit Null-Sanktionen indirekt zum Tode verurteilt? Klage beim Sozialgericht Speyer.

Da seit das vierte "Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", kurz Hartz IV genannt, Menschen, so wie unter anderem der mittellose Arbeitslose von Speyer im April 2007, von ganz normalen Verwaltungsangestellten der Arbeits- und Sozialbehörde, wenn sie ihnen nicht gehorsam genug erscheinen, durch Leistungsentzug bis zum Tode bestraft werden, obwohl kein Richter sie zum Tode verurteilt hat und die Todesstrafe in der Bundesrepublik offiziell abgeschafft worden ist und obwohl sowohl in der „Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten“ wie auch in Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland jedem Menschen das Grundrecht auf Leben bedingungslos garantiert ist wurde beim zuständigen Sozialgericht nochmals eine Klage eingereicht. Denn laut SGB II können ALG II Leistungen bis auf Null gekürzt werden.

Mit der Klage soll versucht werden zu klären, ob es mit der in Artikel 1, Absatz 1 jedem Menschen verbürgten Menschenwürde vereinbar ist, daß Menschen seit Hartz IV von anderen Menschen, hier ganz normalen Verwaltungsangestellten, durch Leistungsentzug bis zum Tode bestraft werden, wenn sie ihnen nicht gehorsam genug erscheinen, obwohl jedem Menschen in Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland das Grundrecht auf Leben bedingungslos garantiert ist.

Auch kann es doch nicht so schwer sein, diese einfache Frage, also ob es mit der in Artikel 1, Absatz 1 des Grundgesetzes jedem Menschen verbürgten Menschenwürde vereinbar ist, daß Menschen von anderen Menschen, hier von ganz normalen Verwaltungsangestellten der Arbeits- und Sozialbehörde, wenn sie diesen nicht gehorsam genug erscheinen, bis zum Tode bestraft werden und so ihr Leben für immer ausgelöscht wird, obwohl jedem Menschen das Grundrecht auf Leben im Grundgesetz garantiert ist, zu klären damit die Menschen wissen woran sie sind. Die beim Sozialgericht Speyer eingereichte Klage hat das Aktenzeichen S 3 AS 223/10. (Ein Leserartikel, 12.04.2010)

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