Hartz IV Anspruch trotz verprasstem Schonvermögen

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Urteil: Hartz IV-Bezieher müssen sich nicht vorm Jobcenter rechtfertigen, für was sie ihr Schonvermögen ausgeben

29.07.2014

Hartz IV-Bezieher können ebenso wie jeder andere ihr Vermögen für einen selbstbestimmten Zweck ausgeben, ohne dass dies Auswirkungen auf den Anspruch auf Leistungen nach SGB II hat. Das entschied das Sozialgericht Heilbronn in seinem Urteil vom 24. Juli 2014 (Aktenzeichen: S 9 AS 217/12). Im konkreten Fall hatte ein Mann sein Schonvermögen im Rotlichtmilieu ausgegeben. Das Gericht stellte klar, dass der Hartz IV-Anspruch nicht an moralische Maßstäbe geknüpft sei.

Schonvermögen im Rotlichtmilieu ausgegeben
Im konkreten Fall hatte ein Mann fast seinen vollständigen Vermögensfreibetrag in Höhe von 9.000 Euro für eine Nachtclubtänzerin und das „Knüpfen von Beziehungen" ausgegeben. Im März 2009 hatte er insgesamt 16.000 Euro geerbt. Von dem Geld bestritt er zunächst seinen Lebensunterhalt sowie seine Aktivitäten im Rotlichtmilieu. Nachdem er im Dezember 2009 wieder mittellos war, beantragte er Hartz IV. Das Jobcenter Heilbronn bewilligte zunächst die Leistungen, erließ jedoch im Oktober 2011 einen Bescheid, in dem festgelegt wurde, dass der Hartz IV-Bezieher die Leistungen an das Amt zurückzahlen solle, da er sein Vermögen „fahrlässig“ und ohne „wichtigen Grund“ ausgegeben habe. Das Jobcenter widerrief jedoch gleichzeitig die Rückzahlungspflicht, solange sich die finanzielle Situation des Mannes nicht änderte.

Das Sozialgericht hob den Bescheid aufgrund dieser Widersprüchlichkeit auf. Es wies zudem daraufhin, dass es nicht darüber entscheiden müsse, ob das Ausgeben einer Erbschaft für Aktivitäten im Rotlichtmilieu als sozialwidriges Verhalten zu bewerten sei. Der Vermögensfreibetrag stehe jedem zu und gelte auch während des Leistungsbezugs. (ag)

Bild: Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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