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Hartz IV: Anspruch auf Eingliederungsvereinbarung

Heute schränkte erneut das Bundessozialgericht die Rechte von Erwerbslosen ein: Es besteht kein Anspruch auf die uf einen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit der Arge oder zumindest darauf, Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung zu führen sowie ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen.

Das Bundessozialgericht urteilte: Kein Anspruch auf eine Eingliederungsvereinbarung
Die Rechte von Erwerbslosen werden mit diesem Urteil entschieden eingeschränkt


Heute beschloss das Bundessozialgericht in Kassel: Arbeitslosengeld II (ALG II) Bezieher haben keinen Anspruch auf einen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit der Arge oder zumindest darauf, Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung zu führen sowie ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen. Damit schränkte das Bundessozialgericht entschieden die Rechte von Hartz IV Bezieher/innen ein. (Bundessozialgericht, 22.09.2009, AZ: B 4 AS 13/09 R).

Im konkreten Fall erhält der Kläger seit dem Jahr 2005 das Arbeitslosengeld II. Nachdem es der Arge und dem Kläger nicht gelungen war, in ein Gespräch über die Eingliederung des Klägers zu kommen, übersandte die Arge dem Kläger einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung nicht und machte geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich in die Eingliederungsvereinbarung einzubringen. Das Handeln der Arge sei rechtswidrig, argumentierte der Kläger. Die Arge ersetzte daraufhin die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt.

Aus dem Urteil: Nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen, die Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sein können, durch Verwaltungsalt erfolgen (§ 15 Abs 1 Satz 6 SGB II). Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei § 15 Abs 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grund­sicherungsträger-Arbeitsagentur und kommunaler Träger - steuern soll. Der Grundsicherungsträger trifft daher eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann durch ein "Nichtverhandeln" keinen Rechtsverlust erleiden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftige wird die Möglichkeit eröffnet, das inhaltliche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt ab­gelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung im Sinne von § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II gerichtlich voll überprüfen lassen.

Kein Anspruch auf die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners

Auch auf die vom Kläger geforderte Benennung eines persönlichen Ansprechpartners im Sinne des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB II besteht nach Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts kein Rechtsanspruch. Ebenso wie bei den Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich insoweit um eine an den Grundsicherungsträger adressierte verfahrensleitende Vorschrift auf dem Weg der Erreichung des Ziels der Eingliederung. Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungsleistungen wird dadurch nicht berührt. (22.09.2009)


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