Hartz IV: 35 Quadratmeter sollen angemessen sein

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Thüringer Landessozialgericht: Eine 35 Quadratmeter große Wohnung soll für Hartz IV Bezieher ausreichend sein, obwohl die neue Wohnung nach dem ortsüblichen Mietspiegel "angemessen" gewesen wäre

Ein Leben im "engen Käfig" wollte eine Hartz IV Betroffene aus Thüringen nicht mehr hinnehmen und beschloss deshalb in eine 10 Quadratmeter größere Wohung zu ziehen. Ihre derzeitige Wohnung beträgt gerade einmal 35 Quadratmeter. Obwohl die neue Wohnung der örtlichen Angemessenheitsgrenze entspricht, verweigerte die zuständige Arge den Umzug sowie die Kostenübernahme für die neue Wohnung. Daraufhin zog die Frau vor das Sozialgericht, das die Klage an das zuständige Landessozialgericht Thüringen (LSG) verwies.

Doch die Richter am Thüringer Landessozialgericht (AZ: L 9 AS 586/09 ER) wollten der Argumentation der Klägerin nicht folgen und urteilten, dass eine 35-Quadratmeter große Wohnung "durchaus zumutbar sei". Den Bedürfnisse der Klägerin würden auch in einer kleineren Wohnung entsprochen. Das Gericht erkannte zwar, dass eine 45-Quadratmeter große Wohnung durchaus im Rahmen der zulässige Grenze der ortsüblichen Angemessenheit liegen würde, sah dennoch keinen Grund zum Umzug. Die Klägerin hatte den Umzug mit der eigenen "Bedürfnislage" begründet. Die neue Wohnung hätte anstatt einem, zwei Zimmer gehabt. So urteilten Richter, welche Wohnung "angemessen" ist, in der sie selbst nicht leben würden. (05.08.2009)

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