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Nachzahlung bei Erwerbsminderungsrente möglich

Nachzahlung bei Erwerbsminderungsrenten möglich

Wer eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Zeitrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat, die vor Mai 2007 verlängert wurde, könnte eventuell einen Anspruch auf eine Rentennachzahlung haben.

Im Einzelfall können es mehr als 1000 Euro sein. Eine Chance auf Nachzahlung haben all diejenigen, die bis 30. April 2007 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, die mindestens einmal verlängert wurde, auch wenn diese inzwischen als Dauerrente oder als umgewandelte Altersrente gezahlt wird.

Zum Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (insbesondere des Urteils vom 24. Oktober 1996, Aktenzeichen: 4 RA 31/96) handelt es sich bei der Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Zeitrente) nicht um eine bloße Leistungsfortsetzung, sondern jeweils um die Bewilligung eines neuen Rentenanspruchs. Es hätten dann bei jeder Zeitrentenverlängerung die Entgeltpunkte neu festgesetzt und die Rentenhöhe neu bestimmt werden müssen. Dies haben jedoch nicht alle Rentenversicherungsträger getan. Diese Rechtsprechung gilt aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung allerdings nur bei Verlängerungen einer Rente bis zum 30 April 2007.

Eine Antragstellung auf Neuberechnung der Zeitrente kann keine nachteiligen Folgen für den Versicherten mit sich bringen. Im ungünstigsten Fall verbleibt es bei der bisherigen Rentenhöhe.

Der Sozialverband VdK empfiehlt deshalb allen Betroffenen, bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag zu stellen. Der Antrag sollte bis Ende Dezember 2008 gestellt werden, da eine Nachzahlung nur für die vergangenen vier Kalenderjahre möglich ist und am 31. Dezember 2008 ein Anspruch für das Jahr 2004 verjährt. Betroffene können sich für weitere Informationen an jede VdK-Geschäftsstelle wenden. (Michael Pausder, 03.12.2008)

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