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Urteil: Elternzeit kann übertragen werden

Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitnehmerrechte entscheident verbessert: Die Elternzeit kann auf das nächste Kind übertragen werden. Damit geht die Elternzeit nicht mehr verloren

Eltern können in bestimmten Situationen die gesetzlich festgelegte Elternzeit auf maximal 3 Jahre verlängern, urteilte das Bundesarbeitsgericht (AZ: 9 AZR 391/08). Das gilt dann, wenn die Eltern bei dem ersten Kind weniger als 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Dann können sie die verbliebene -nicht genommen- Elternzeit für das zweite Kind übertragen. Maximal dürfen allerdings nur 12 Monate Elternzeit auf die Betreuungszeit des zweiten Kindes übertragen werden. Nur in absolut dringenden betrieblichen Situationen können die Arbeitgeber verlangen, dass die Übertragung der Elternzeit nicht statt finden soll.

Die Elternzeit geht damit den betreuenden Müttern und Vätern nicht mehr verloren. Es ist das erste Mal, dass sich das Bundesarbeitsgericht zur Unterbrechung und Verschiebung einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) beschieden hat. (22.04.2009)

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