Eingliederungsverwaltungsakt sofort gültig

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Urteil: Eingliederungsverwaltungsakt ist gegenüber Hartz IV-Beziehern sofort vollziehbar

15.09.2014

Wenn das Jobcenter einen Eingliederungsverwaltungsakt anordnet, ist dieser gegenüber dem Hartz IV-Bezieher sofort vollziehbar. Das gilt auch, wenn auch der Betroffene Klage beim Sozialgericht erhebt, urteilte das Sozialgericht Dortmund in seinem Beschluss vom 3. September 2014 (Akteneichen: S 35 AS 2893/14 ER).

Klage gegen Eingliederungsverwaltungsakt erfordert kein gerichtliches Eilverfahren
Im konkreten Fall hatte sich ein 50-jähriger Dekorateur aus Hagen geweigert, die Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters zu unterschreiben, da diese keine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich einschloss, wie von dem Leistungsberechtigten entsprechend seines ehrenamtlichen Engagements in der Sucht- und Kinderbetreuung gewünscht. Das Jobcenter ersetzte daraufhin die Vereinbarung durch einen einseitigen Eingliederungsverwaltungsakt, in dem die Vermittlung als Helfer – Lagerwirtschaft, Transport und als Servicefahrer vorgesehen war. Der Hartz IV-Bezieher wollte das nicht hinnehmen und reichte Klage beim Sozialgericht Dortmund ein.

Das Gericht lehnte jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ab. Die Verpflichtung zu bestimmten Eingliederungsbemühungen erfordere keine beschleunigte gerichtliche Klärung im Eilverfahren. Nachteile und Beeinträchtigungen entstünden erst durch die Verhängung von Sanktionen, die das Jobcenter erlasse, wenn gegen die Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen werde. Zudem könne sich der Hartz IV-Bezieher zusätzlich auf höherwertige Stellen im Kinder- und Jugendbereich bewerben. Das Jobcenter habe auch für diese Bewerbungen die Kostenübernahme zugesagt, betonte das Gericht. Darüber hinaus seien Hartz IV-Bezieher grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Zumutbarkeitsregelung dazu verpflichtet, auch Tätigkeiten anzunehmen, die nicht ihrer Qualifikation entsprechen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden. (ag)

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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