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Hartz IV: Arbeitslosengeld trotz Eigenheimzulage

Das Bundessozialgericht urteilte: Kein verminderter Hartz IV Anspruch trotz Eigenheimzulage

Ein Arbeitslosengeld II (ALG II) aus Iserlohn hatte vor dem Bundessozialgericht (BSG) geklagt. Gemeinsam mit seinem Sohn bewohnt der Mann ein selbstgebautes Haus. Im Jahre 2005 wurde dem Kläger für zwei Jahre 5112 Euro Eigenheimzulage überwiesen. Daraufhin strich die zuständige Behörde dem Mann das gesammte ALG II. Die Position des Jobcenters lautete, dass der Mann nun keine finanziellen Subventionen für das Haus benötigen würde. Der arbeitslose Mann solle für seinen Lebensunterhalt die Eigenheimzulage verwenden. Der Mann jedoch argumentierte, dass die Subvention für den Außenputz verwendet werden solle. Dagegen setzte sich der Arbeitslose vor dem BSG zur Wehr.

Das Bundessozialgericht urteilte (Az.: B 4 AS 19/07 R), dass die Hartz IV Regelleistungen nicht gestrichen oder gekürzt werden dürfen. Dies gelte auch dann, wenn die Eigenheimzulage nicht für die Tilgung eines Ratenkredites verwendet werden. Jedoch müssen Rechnungen für Handwerkertätigkeiten, Baumaterialen etc. belegen, dass das Geld für den Hausbau verwendet worden sind. Der Mann hat jedoch keine Quittungen mehr, so dass das BSG das Verfahren zurück an das nordrhein-westfälische Landessozialgericht verwies. (30.09.2008)

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