Bundesverfassungsgericht: Niederlage für Kommunen

Urteil: Bund darf weiterhin über Zahl der Optionskommunen entscheiden
Der Bund darf auch zukünftig die Zahl der Kommunen begrenzen, die als sogenannte Optionskommunen Hartz IV-Bezieher ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (BA) betreuen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Einige Kommunen hatte geklagt, weil sie beim Zulassungsverfahren für Optionskommunen keine Zusage bekommen hatten.

Nur 25 Prozent der Jobcenter dürfen Optionskommunen sein
Das Bundesverfassungsgericht bewertete die Regelung, nach der die Zahl dieser Optionskommunen vom Bund auf ein Viertel aller Jobcenter begrenzt wurde, als rechtskonform. Es sei nichts daran zu beanstanden, so die Richter. Derzeit gibt es insgesamt 110 Optionskommunen. 15 Gemeinden hatten gegen die Begrenzung durch den Bund geklagt.

In Deutschland gibt es zwei Arten von Jobcenter. So wird der Großteil der Jobcenter von der BA in Kooperation mit den Städten und Landkreisen als Arbeitsgemeinschaften betrieben. Den wesentlich geringeren Anteil machen die Optionskommunen aus – Jobcenter, bei denen die BA nur als Dienstleister fungiert, aber keine Verantwortung trägt. Den Gemeinden kommt bei diesem Modell mehr Eigenverantwortung zu.

Bundesverfassungsgericht kritisierte bereits 2007 Arbeitsgemeinschaften als unzulässig
Im Jahr 2005 durften lediglich 67 Kommunen für die alleine Verantwortung optieren (daher der Name „Optionskommune“). Viele Gemeinden zeigten Interesse an diesem Modell, so dass die Zahl auf 108 Städte und Gemeinden erhöht wurde – nicht zuletzt aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007, in dem die Arbeitsgemeinschaften als unrechtmäßige Mischverwaltungen kritisiert wurden. Insgesamt begrenzte der Bund die Zahl der Optionskommunen jedoch auf 25 Prozent aller Jobcenter, so dass damals 32 Gemeinden, die optieren wollten und von den jeweiligen Bundesländern als dafür geeignet bewertet wurden, leer ausgingen. Im vergangenen Jahr reichten deshalb 13 Landkreise und eine kreisfreie Stadt Klage ein.

Ein weiterer Kritikpunkt der Kläger betraf eine Vorschrift des Bundes, wonach eine Zweidrittelmehrheit im Kreis- oder Stadttag nötig ist, um als Optionskommune anerkannt zu werden. Im Kommunalrecht sei eine solche Vorschrift aber unüblich, berichtet die Online-Ausgabe von „Der Tagesspiegel“. Drei Landkreise hätten zudem prüfen lassen, inwieweit der Bund über die Optionskommunenregelung in die kommunale Selbstverwaltung eingreifen dürfen. Als Kontrollinstanz von Kreisen und Städten fungierten normalerweise die Bundesländer. Bild: Stephanie Hofschkeger/Pixelio.de (ag)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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