Hartz IV Urteil: Keine Brille vom Amt

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Keine Beihilfe vom Amt für Sehhilfen von Hartz IV Empfängern

Obwohl der Gesetzgeber es ermöglicht, einmalige Beihilfen zu beantragen (z.b. für Wohnungserstausstattungen), können Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen nicht als Beihilfe beantragt werden. Das Sozialgericht Darmstadt hat eine Klage eines Hartz-IV Empfängers abgewiesen, der eine einmalige Beihilfe für Kontaktlinsen beantragte. Das Amt hatte den Mann abgewiesen, da eine Brille oder Kontaktlinsen nicht als Beihilfe gilt, sondern bereits im Hartz IV Regelsatz enthalten sei. Der Mann hatte jedoch argumentiert, dass er nach 2 Jahren Erwerbslosigkeit sich keine Kontaktlinsen leisten könne. Diese sollten beim Optiker 220 Euro kosten. Nach Auffassung des Hartz 4 Beziehers, seien Sehhilfen eine Lebensnotwenige Anschaffung, die gefördert werden müsse.

Das Sozial- Gericht sah dies jedoch anders und gab dem Mann nicht Recht. Das Gericht bestätigte (Aktenzeichen: S 19 AS 238/06, Sozialgericht Darmstadt) die Entscheidung des Amtes.

Anders sieht es jedoch im KJHG aus. Dort können Kinder, die in der Jugendhilfe untergebracht sind, eine Beihilfe durch den Sorgeberechtigten beantragen. Sonderleistungen, wie Kleidung und Brillen werden, nach einer Einzelentscheidung, gefördert. (10.03.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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