Betreuungs- Unterhalt nur bis zum 3. Lebensjahr

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Unterhalt für alleinerziehende Mütter und Väter: Der Bundesgerichtshof urteilte, dass Alleinerziehende nur bis zum dritten Lebensjahr einen Anspruch auf den Betreuungsunterhalt haben. Danach gilt auch für den alleinerziehenden Elternteil die Erwerbspflicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass Alleinerziehende nur bis zum dritten Lebensjahr einen Anspruch auf den Betreuungsunterhalt haben. Danach gilt auch für den alleinerziehenden Elternteil die Erwerbspflicht. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit in einem aktuellen Urteil, dass seit 2008 gültige Unterhaltsrecht. Demnach sind unterhaltspflichtige Väter und Mütter nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes verpflichtet, dem alleinerziehenden Elternteil einen Betreuungsunterhalt zu zahlen. Der Kindesunterhalt bleibt dabei jedoch unberührt. Insbesondere wenn es eine Betreuungsmöglichkeit (Kindergarten) außerhalb der eigenen Wohnung besteht, ist der alleinerziehende Elternteil dazu verpflichtet, sich eine Arbeit zu suchen. Voraussetzung ist aber, dass ausreichende Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Zudem könne die Frist verlängert werden, wenn es die Umstände erfordern.

Die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes, Jutta Wagner, rechnet mit vielen Klagen von Vätern. Neu dabei ist, dass zukünftig in jedem Fall genau überprüft wird, wie viel Arbeit dem alleinerziehenden Elternteil zu zumuten ist, so Wagner gegenüber dem Deutschlandradio Berlin.

Im konkreten Fall hatte ein geschiedener Vater eines siebenjährigen Sohnes nach wie vor Unterhalt gezahlt. Dagegen klagte der Vater und bekam nun in letzter Instanz vom BGH recht (AZ: BGH XII ZR 74/08 ). Dennoch betonten die BGH Richter, dass die Umstände im Unterhaltsrecht einzeln bewertet werden müssen. In diesem Fall war die Betreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte möglich, so dass nun die Mutter dazu angehalten ist, sich eine Arbeit zu suchen.

Erhält der alleinerziehende Elternteil Hartz IV Sozialleistungen, so prüfen die Argen, ob der Vater Betreuungsunterhalt zahlen kann. Dabei ist jedoch in Anrechnung des Selbstbehaltes der Kindesunterhalt gewichtiger. Die gängige Praxis dabei ist, dass die Argen die unterhaltspflichtigen Elternteile direkt anschreiben. (26.03.2009)

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