Begrenzung auf angemessene Unterkunftskosten?

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Verfassungsbeschwerde gegen Leistungsbegrenzung der Unterkunftskosten auf das Angemessene

06.03.2014

Hartz IV-Bezieher haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft (Miete und Heizung) im Rahmen der Angemessenheit. Was dabei als „angemessen“ gilt, berechnen die Kommunen. Das Bundessozialgericht (BSG) gibt dazu vor, dass die Ermittlung der Mietobergrenzen nach einem „schlüssigen Konzept“ erfolgen muss. Dabei treten jedoch regelmäßig Probleme auf. Die Rechtsanwälte von „Sozialrecht-Freiburg.de“ haben nun im Auftrag Urteilsverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben, da die Beschränkung der Leistungen für die Unterkunft aus § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II nach ihrer Ansicht verfassungswidrig ist.

Kommunen scheitern am „schlüssigen Konzept“ zur Bestimmung der Mietobergrenzen
Die Rechtsanwälte argumentieren dabei, dass die Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft auf das „Angemessene“ in der Auslegung des BSG (Produkttheorie zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht mit den Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG sowie dem Urteil des BverfG vom 9. Februar 2009 (1 BvL 1/09) vereinbar ist. Zu diesem Urteil kam das Sozialgericht Mainz (SG) am 8. Juni 2012. Die vom BSG festgelegte Regelung des „schlüssigen Konzepts“ zur Ermittlung der Mietobergrenzen, das auf nachvollziehbaren Überlegungen basieren muss, ist nicht ausreichend konkretisiert.

Die Rechtsanwälte zitieren Richter Groth (LSG Schleswig): „So ist es dem BSG nicht gelungen, seine Idee von ‚schlüssigen Konzept’ zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten in der Fläche zu etablieren. Die höchstrichterlichen Vorgaben verunsichern vielmehr selbst gutwillige Verwaltungsträger und lassen sie oftmals von der Konzeptbildung absehen… Das ‚schlüssige Konzept’ ist in der Fläche gescheitert."

Eine empirische Untersuchung, die unter anderem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-, Stadt- und Raumforschung in Auftrag gegeben wurde, kommt zu einem ähnlichen Ergebnis. Darin heißt es auf Seite 104, dass „eine Bemessung der Mietobergrenze an bestehenden Grundlagen allein (Mietspiegelwerte, Wohngeldtabelle) nicht ausreichend sein kann, da eine solche Vorgehensweise nur sehr eingeschränkt zu einem sachgerechten Grenzwert führen kann." (ag)

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