Aus Familien werden Hartz IV Bedarfsgemeinschaften

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Wenn aus Familien Bedarfsgemeinschaften werden

20.06.2012

Wenn aus Familien Bedarfsgemeinschaften werden dann ist dies eine klarer Verstoß gegen das Grundgesetz Artikel 6. Dieser stellt nämlich die Familie unter den besonderen Schutz des Staates. Das SGB II degradiert Familien zu sogenannten Hartz IV Bedarfsgemeinschaften und benachteiligt damit die Mitglieder der „ehemaligen“ Familie.

Leben in der Familie etwa volljährige Kinder, so wird diesen das Recht auf eine eigene Wohnung abgesprochen. Auch ihr Einkommen muss der gesamten Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung gestellt werden, obwohl es eigentlich keine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern gibt. Aber das ist noch nicht alles: Für die Familie die zur Bedarfsgemeinschaft geworden ist, gilt die Sippenhaft. Kommen etwa die volljährigen Kinder Ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber den Jobcentern nicht nach, so kann nach § 66 SGB I die Leistung für die ganze Bedarfsgemeinschaft, die ja einmal eine Familie war, versagt werden. Dass dies in vielen Fällen die Strukturen von Familien gefährdet, wenn nicht gar zerstört, braucht nicht erwähnt zu werden. Erwähnt sollte aber werden, dass diese Haftung der Eltern für das Fehlverhalten der Kinder, entgegen der allgemeinen Annahme, keineswegs im deutschen Recht außerhalb des SGB existiert.

Eltern haften grundsätzlich nicht für das Fehlverhalten ihrer Kinder, selbst dann nicht, wenn diese minderjährig sind. Eltern haften nur für ihr eigenes Verhalten, d.h. wenn sie etwa nachweislich die Aufsichtspflicht verletzt haben und daraus ein Schaden entstanden ist. In der von Herrn Hartz reformierten Gesetzgebung wird dieser Grundsatz ebenso gebrochen, wie der von der Verfassung garantierte Schutz der Familie. Wo bleibt da der Aufschrei jener Politiker, die sonst die Familien als Kern unserer Gesellschaft sehen. Durch die Sozialgesetzgebung wurde längst die Kernschmelze ausgelöst. (Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz Dietmar Brach)

Bild: Rainer Sturm /Pixelio

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