Auch bei Hartz IV: Zurückfordern der Miete

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Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag festgehalten, so können auch Hartz IV Beziehende einen Teil der Miete zurück verlangen. Das ist auch dann der Fall, wenn, wie üblich im SGB II, das Jobcenter die Miete zahlt. Das urteilte das Landgericht Berlin.

Im konkreten Fall bewohnte eine Frau, die Hartz IV Leistungen bezieht, in einer Dachgeschosswohnung. Im Mietvertrag wurde angegeben, dass die Wohnung 71 qm groß ist. Nachdem die Mieterin die Wohnung auf ihre Größe hin überprüfte, stellte sie fest, dass die Wohnung gerade einmal 47,1 qm groß ist. Aus diesem Grund verlangte die Klägerin die Miete von den fehlenden 28,44 qm vom Vermieter zurück. Doch der Vermieter weigerte sich und argumentierte, die Miete sei vom Jobcenter und nicht von der Mieterin gezahlt. Das Amtsgericht Lichtenberg (Berlin) gab der Klage (Az. 2 C 401/12) der Mieterin statt. Doch der Vermieter legte Berufung ein.

Das Landgericht Berlin gab mit Hinweisbeschluss (Az. 65 S 477/14) zu verstehen, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird. Die Richter gaben an, dass ein Mieter eine überhöhte Miete von über 10 Prozent auch dann einfordern kann, wenn diese direkt vom Jobcenter gezahlt wurde. Denn die Mieterin ist die Vertragspartnerin und nicht das Jobcenter. Dem Vermieter müsse es demnach egal sein, von woher die Miete stammt. Doch die Mieterin ist gleichzeitig dazu verpflichtet, die zugeflossenen Gelder an das Jobcenter zu melden. Diese werden dann angerechnet oder müssen gleich zurück gezahlt werden. (sb)

Bild: Denis Junker – fotolia

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