Arbeitslosengeld trotz Meldeversäumnisse

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BSG-Urteil: Erwerbslose verlieren ihren Anspruch auf reguläres Arbeitslosengeld nicht automatisch wegen Meldeversäumnissen

Erwerbslose verlieren nicht automatisch ihren Anspruch auf reguläres Arbeitslosengeld, wenn sie mehrfach nicht zu Pflichtterminen bei der Agentur für Arbeit erscheinen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in seinem heute veröffentlichtem Urteil (Aktenzeichen: B 11 AL 8/13 R) und gab damit einem Arbeitslosengeldbezieher Recht. Die Arbeitsagenturen dürfen die Leistungen aber gegebenenfalls aussetzen, um die Verfügbarkeit des Erwerbslosen für die Arbeitsvermittlung zu prüfen, urteilten die Richter.

Arbeitsagentur strich Arbeitslosengeld nach drei Meldeversäumnissen
Im konkreten Fall war der Kläger bis Ende 2007 in einem großen Versicherungsunternehmen als Vertriebsleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch durch einen Aufhebungsvertrag und eine Abfindung in Höhe von 90.000 Euro beendet. Der Arbeitslosengeldanspruch des Mannes ruhte deshalb zunächst. Ab Juni 2008 erhielt er dann Leistungen der Arbeitsagentur.

Da der Erwerbslose mit seinem Vermittler in Streit geraten war, beharrte er darauf, alle Gespräche mit der Arbeitsagentur mit einem Diktiergerät aufzuzeichnen. Vor Ort verweigerten die Mitarbeiter der Behörde jedoch die Aufzeichnungen. Daraufhin erschien der Arbeitslosengeldbezieher zu mehreren Meldeterminen im Juli 2008 nicht. Es folgte die Streichung seines Arbeitslosengeldes bereits einen Monat nach dem ersten Leistungsbezug. Die Arbeitsagentur begründete ihre Entscheidung damit, dass der Mann durch sein Fernbleiben nicht den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehe.

BSG bewertet Meldeversäumnisse nicht als ausreichenden Grund für Streichung von Arbeitslosengeld
Das BSG entschied jedoch zugunsten des Erwerbslosen, denn die Behörde sei auch nach drei Meldeversäumnissen nicht berechtigt, das Arbeitslosengeld automatisch zu streichen. Das Gesetz schreibe vor, dass Erwerbslose für die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur „objektiv“ und „subjektiv“ zur Verfügung stehen müssten. Das bedeute, dass sie erreichbar sein und zumutbare Vermittlungsvorschläge prüfen und gegebenenfalls annehmen müssten. Beides stehe aber nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Meldeterminen, so das BSG. Aus einem Fernbleiben von Pflichtterminen lasse sich nicht automatisch folgern, dass der Erwerbslose für die Vermittlung nicht verfügbar sei. Erscheine ein Erwerbsloser häufiger nicht bei Terminen der Arbeitsagentur könne dies aber wichtiger Hinweis für eine fehlende Verfügbarkeit sein. Das Gesetz erlaube es der Arbeitsagentur deshalb, Leistungen „bis zur Nachholung der Mitwirkung" komplett oder teilweise auszusetzen, so die Kasseler Richter. (ag)

Bild: Uschi Dreiucker / pixelio.de

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