Arbeitslosengeld nach Auslandsaufenthalt?

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Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie frisch von einem langen Auslandsaufenthalt zurückkommen?
Unternehmen Sie gerade eine Weltreise, dann haben Sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Unterstützung, denn um ALG I oder II zu beziehen, müssen Sie für die Vermittlung auf den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wichtig ist es aber, sich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Auslandsaufenthalt zu sichern. Dafür sollte man seinen vorherigen Arbeitgeber um eine fristgerechte und betriebsbedingte Kündigung bitten. Ansonsten droht eine dreimonatige Sperre des Arbeitslosengeldes.

Wann fällt eine Sperrzeit an?
1) Eine Sperrzeit bekommen Sie, wenn Sie selbst kündigen oder eine Kündigung durch ihr Verhalten provozieren.

2) Wenn es zusätzlich keine erheblichen Gründe für die Kündigung gibt wie zum Beispiel eine Krankheit. Dass Sie nach der Kündigung auf Weltreise gehen, ist kein Grund, das Motiv anzufechten, wenn es sich zum Beispiel um einen Burnout handelt. Besprechen Sie das am besten mit ihrem Arzt.

3) Wenn der Aufhebungsvertrag nur zustande kam, um eine unumgängliche Kündigung des Arbeitgebers abzuwenden

Wann müssen Sie sich melden?
Unmittelbar nachdem Sie ihre Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agentur persönlich als arbeitssuchend melden. Eine Sperrzeit kann es nämlich auch geben, wenn Sie sich verspätet melden.

Ist das Ende ihres Arbeitsverhältnisses abzusehen, sollten Sie sich arbeitssuchend melden, also spätestens drei Monate, bevor Sie arbeitslos werden.

Welche Dokumente brauchen Sie?
Geben Sie mit dem Antrag die Unterlagen ab. Das sind Lohnsteuerkarte, eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitsbescheinigung, ein Sozialversicherungsausweis, die Kündigung / Aufhebungsvertrag, ärztliche Atteste, falls Sie selbst kündigten.

Länger als ein Jahr unterwegs?
Wenn Sie länger als ein Jahr unterwegs sind, haben Sie keinen Anspruch auf ALG I, da Sie dafür in einem Rahmen von zwei Jahren mindestens zwölf Jahre beschäftigt sein müssen.

Aber: Haben Sie bereits vor Antritt der Reise schon einmal ALG beantragt und wurde dies bewilligt, haben Sie diesen Anspruch vier Jahre lang. Kündigen Sie jetzt den Auslandsaufenthalt an, bleibt der Anspruch bestehen und ruht während der Zeit der Reise. Kommen Sie zurück, dann können Sie sich am ersten Tag erneut arbeitslos melden und haben einen Anspruch auf ALG.

Arbeitslos dürfen Sie sich frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und müssen sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden. (Dr. Utz Anhalt)

Bild: StockPhotoPro – fotolia

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