Alleinerziehend & Hartz IV Bezug

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Alleinerziehend & Hartz IV
Menschen, die sich von ihren ehemaligen Partner getrennt haben oder geschieden sind, stehen meistens vor einem finanziellem Scherbenhaufen. Gut ist es dann zu wissen, welche Rechte man hat und welche Hilfen in Anspruch genommen werden können.

Welche Gelder stehen Alleinerziehende bei Arbeitslosengeld II Bezug zu?
Alleinerziehende sind »Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen« (§ 21 Abs. 3 SGB II). Alleinerziehende erhalten den Regelsatz in Höhe von 351 Euro sowie einen Mehrbedarfszuschlag, der sich wie folgt staffelt: 36 Prozent vom Regelsatz (126 Euro) wenn Sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammen leben. 12 Prozent des Regelsatzes (42 Euro) für jedes Kind, wenn Sie mit einem Kind über 7 Jahren oder einem Kind unter 16 Jahren und einem oder mehreren Kindern zwischen 16 und 18 Jahren oder einem Kind unter 18 Jahren zusammen leben.

Wenn Sie mehr als 4 Kinder haben, erhalten Sie 60 Prozent des ALG II – Regelsatzes (211 Euro) Die Kinder erhalten Sozialgeld/Alg II: unter 14 Jahre 211 Euro, ab dem 15. Lebensjahr 281 Euro. Kindergeld- und Unterhaltszahlungen werden als Einkommen angerechnet.

Wer ein Kind unter 3 Jahren im Haushalt hat, kann Leistungen nach dem SGB II beziehen und muss nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Mit Kindern zwischen 3 und 6 Jahren ist eine Halbtagstätigkeit bzw. stundenweise Tätigkeit zumutbar, wenn die Kinder anderweitig betreut werden (z.B. Kindergarten). Die Übernahme der Kindergartenbeiträge müssen beim Jugendamt beantragt werden.

Unterhaltspflichtige
Im Antrag auf Alg II wird nach Unterhaltspflichtigen außerhalb des Haushalts gefragt. Das heißt, wenn man Unterhalt bekommt
– nach einer Scheidung oder für ein Kind – dann werden diese Einkünfte angerechnet, d.h. vom Leistungsanspruch abgezogen.
Wenn zwar ein Unterhaltsanspruch besteht, man aber keinen Unterhalt bekommt, dann erhält man die Leistungen ungekürzt.
Der Unterhaltsanspruch geht an die Arbeitsagentur über, um den Unterhaltspflichtigen heranzuziehen und sich die ausgezahlten
Leistungen erstatten zu lassen. Zahlt der Vater des Kindes nach Trennung/Scheidung zu wenig oder keinen Unterhalt können Alleinstehende einen Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes bekommen. Unterhaltsvorschuss
wird bis zu sechs Jahre gezahlt und nur für Kinder, die das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Was ist, wenn ich in ein Frauenhaus ziehen muss?
Man geht davon aus, dass die Frauen, die Zuflucht in einem Frauenhaus suchen, dort auch erst einmal bleiben. Dann ist die für den Ort des Frauenhauses maßgebende ARGE zuständig. Dann muss ein neuer Antrag gestellt werden. Der Umzug in ein Frauenhaus ist als Trennungswille zu werten, so dass hier regelmäßig von einer dauernden Trennung auszugehen ist.

Sie gehören demnach nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft des (Ex-) Partners, sondern bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft (ggf. mit Deinen Kindern). Das gleiche gilt in den Fällen, in denen ein Partner mittels »Wegweisung« aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen wurde. Wenn Ihr Expartner in der Wohnung verbleibt, können Sie sich eine eigene angemessene Wohnung suchen und einen Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Hausrat und Einrichtung) stellen. Ebenso, wenn Sie in die alte Wohnung zurückziehen und Ihr Expartner diverse Haushaltsgegenstände mitgenommen hat.

Was ist, wenn ich nur geringfügig (400-Euro-Job) beschäftigt bin oder ein sehr niedriges Einkommen habe? Dann können Sie aufstockende Leistungen erhalten und sind damit Kranken- und Rentenversichert. Von den 400 Euro werden 160 Euro nicht auf die ALG II Regelleistung angerechnet. Bei einem Brutto-Einkommen bis 800 Euro bleiben 240 Euro anrechnungsfrei.

Was ist, wenn ich schwanger bin?
Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung (60 Euro für Alleinstehende). Die Schwangerschaft kann mit einem Attest nachgewiesen werden. Sie können außerdem noch einmalige Beihilfen beantragen, dazu gehören die Erstausstattung für Schwangere (Umstandskleidung, Unterwäsche, Still-BH, Badeanzug, Nachthemden) und Säuglingserstausstattung (Babykleidung, Kinderwagen, Kinderbett, Pflegemittel, Flaschen, Wickelauflage, Bettwäsche). Seit letztem Jahr gibt es das Elterngeld; es gilt für alle Kinder, die nach diesem Datum geboren wurden. Dieses Elterngeld darf bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht auf die Regelleistung des SGB II angerechnet werden. (05.09.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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