Achtung: Rückwirkende Kindergelderhöhung

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Kindergeld, Kindergeldzuschlag und Unterhaltsvorschuss werden rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht. Die sich aus der rückwirkenden Erhöhung ergebenden Nachzahlungen dürfen nicht bei vorrangigen Sozialleistungen angerechnet werden. Dennoch werden dies einige Jobcenter versuchen. Daher ist es wichtig, dass Eltern ihre Rechte kennen.

Am 23.7.2015 ist das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags in Kraft getreten. Zum einen werden in diesem Gesetz die in §§ 32,32a und 24b EStG geregelten steuerrechtliche Freibeträge für Kinder angehoben. Für 2015 wird der Freibetrag von 4.368
Euro auf 4.512 € und für 2016 von 4.512 € auf 4.608 Euro angehoben. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 1.308 € auf 1.908 € jährlich erhöht. Zudem wird eine Staffelung ab dem 2. Kind mit zusätzlich 240 € pro weiteres Kind neu eingeführt. Darüber hinaus ergeben sich folgende Änderungen der familienpolitischen Sozialleistungen:

Nichtanrechenbarkeit der Kindergeld-Nachzahlungen

Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags lautet folgendermaßen: „Wird das Kindergeld rückwirkend erhöht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach bisheriger Rechtslage zustehenden Kindergeld und dem erhöhten Kindergeld, der für die Zeit bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, der auf den Monat der Verkündung desjenigen Gesetzes folgt (31.8. 2015), mit dem das Kindergeld erhöht wird, bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Unterschiedsbetrags“.

D.h. die den Zeitraum 1.1.bis 31.8.2015 betreffenden Nachzahlungen des Kindergeldes, die sich aus der nachträglichen Erhöhung des Kindergeldes ab 1.1.2015 ergeben, bleiben bei allen Sozialleistungen unberücksichtigt, bei denen Kindergeld anzurechnen ist. Betroffen hiervon sind z.B. Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und dem SGB XII. Diese Nachzahlungen unterliegen auch dem Pfändungsschutz für Sozialleistungen (§ 54 Abs.4 SGB I i.V.m. §§ 850k ZPO).

Nach dem Erhalt des Bescheides über die Kindergeld-Nachzahlungen sind die Hartz IV-Bescheide daraufhin zu überprüfen, ob unzulässigerweise die KindergeldNachzahlungen als Einkommen angerechnet worden sind. (pm)

Bild: kwarner – fotolia

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