Hartz IV: 1Euro-Jobber kämpft gegen Zwangsarbeit

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Protest in Hamburg: Ein-Euro-Jobber fordert von der Uni Hamburg Entschädigung für Zwangsarbeit
Am Montag, den 6. November 2006, hat der Soziologe Thomas Meese zum ersten Mal vor der Hauptverwaltung der Uni Hamburg, an der Edmund-Siemers-Allee 1, eine persönliche Meinungskundgabe abgehalten. Er hat damit seine Forderung an die Universitätspräsidentin auf Entschädigung für die zwischen dem 24. August 2005 und dem 23. Juni 2006 an zwei Instituten der Uni Hamburg verrichtete Tätigkeit gem. § 16.3 SGB II als Soziologe (M.A.) bekräftigt.

Thomas Meese argumentiert, dass eine teilweise oder vollständige Kürzung des ALG II für den Langzeitarbeitslosen eine Bedrohung seiner materiellen Existenz bedeutet und ihm somit die Wahlfreiheit nicht gegeben ist, den – stets mit entsprechenden Rechtsfolgebelehrungen verknüpften – Vermittlungsvorschlag für eine Maßnahme gem. § 16.3 SGB II abzulehnen. Auch am 09. November will er seine persönliche Meinungsbekundung vor der Hauptverwaltung der Uni Hamburg abhalten kaum 50 Meter vom Platz der jüdischen Deportierten entfernt. Politisches Engagement, wie er es versteht, muß darauf angelegt sein, unermüdlich auf die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit in einer Gesellschaft aufmerksam zu machen. Wer will einer politisch-ökonomischen Elite Vertrauen schenken, die ihre Verantwortung vor der Geschichte wortbekundet und zugleich Millionen von Arbeitslosen stigmatisiert und ihrer Lebenschancen beraubt?

In den folgenden Tagen wird Thomas Meese seine persönliche Meinungskundgabe fortsetzen, wobei er mit einem Aufstellschild auf seine Forderung aufmerksam macht und Flugschriften verteilt.

Definition Pflichtarbeit bei Hartz IV
Die Definition für "Zwangs- oder Pflichtarbeit" findet sich unter Art. 2.1 und in Art. 9.c steht festgeschrieben, dass nicht freiwillige Arbeitskräfte wenigsten gleichwertig für ihre Arbeiten und Dienstleistungen entlohnt werden müssen. Ich argumentiere nun, dass die wissenschaftliche Mitarbeit, die ich im Rahmen des Ein-Euro-Jobs geleistet habe, vergleichbar ist mit der Arbeit von Kräften, die im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses mit ähnlicher Qualifikation an der Uni angestellt waren.

Daran wiederum, dass bei der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit gem. § 16.3 SGB II durch einen Empfänger von ALG II in keinem Fall von Freiwilligkeit oder Einvernehmen die Rede sein kann, besteht kein Zweifel. Die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II droht in ihren Richtlinien über die Durchführung von Arbeitsgelegenheiten (auf S. 3) ausdrücklich Sanktionen an. Dort heißt es: "Bei Weigerung eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, werden die Leistungen des Arbeitslosengeldes II gekürzt. Bei jungen Menschen unter 25 entfällt diese Leistung für drei Monate". Die Richtlinien. Link als PDF zum Weiterlesen: Richtlinien (aus Tacheles, Harald Thome)

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