Hartz IV: Unangemessene Wohnung- was dann?

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Von Region, Stadt und Bundesland sind die Reglungen für "angemessene Wohnungen" sehr unterschiedlich. Was Angmessen ist, richtet sich zumeist an dem allgemeinen Mietspiegel vor Ort.

Wenn das Amt feststellt, dass die zur Zeit bewohnte Wohnung "unangemessen" ist, so werden die Kosten für Wohnung und Heizung dennoch grundsätzlich übernommen. Diese Regelung gilt jedoch nur solange, wie es dem Mieter unmöglich bzw. unzumutbar ist Kosten und Aufwendungen für die Wohnung zu senken. In der Regel dauert diese Hartz IV Übergangsregelung bis zu 6 Monate. In den meisten Fällen wird von dem Wohnungsmieter, der ALG II erhält, verlangt, die Aufwendungen und Kosten für die Wohnung zu senken oder eine neue Wohnung zu suchen ( § 22 I SGB II)

Tipp: Um einen sog.Zwangsumzug zu vermeiden, können Sie Teile der Wohnung untervermieten!

Wann ist eine Unmöglichkeit der Vermeidung von Mehrkosten von unangemessenen Wohnungen?
In den meisten Städten und Regionen entspricht der aktuelle Mietspiegel nicht den Vorraussetzungen einer "angemessenen Wohnung". Oder die Wohnungen werden nicht an Hartz IV EmpfängerInnen vermietet. Dies bedeutet, dass es keine Alternativangebote auf dem Wohnungsmarkt gibt, obwohl man sich intensiv um eine neue Wohnung gekümmert hat. Es ist jedoch unbedingt erforderlich zu belegen, dass man eine intensive Wohnungssuche vollzogen hat. Jedoch sollte man darauf achten, dass man alle Stadtteile bzw. andere Regionen mit in die Suche einbezogen hat. Auch öffentlich geförderte Wohnungsangebote sollten in der Wohnungssuche mit einbezogen sein (Unbedingt wichtig!). Das heißt, man sollte zumindestens einen sog "B-Schein" (Berechtigungsschein für Sozialwohnungen) beantragt haben und beim Wohnungsamt vorstellig gewesen sein.

Kosten der Wohnung- weitere Gründe
Wenn sich pflegebedürftige Menschen im Haushalt befinden oder eine eigene "Gebrechlichkeit" vorliegt, kann dies ein Grund sein, dass die Kosten der Wohnung nicht gesenkt werden können. Dies sollten Sie ausführlich schriftlich begründen. Auch sollte eine Beratungsstelle hinzu gezogen werden! Dann kann die Zeit der Kosten für eine "unangemessene" Wohnung auch über 6 Monate weiterhin getragen werden- jedoch nur solange, bis das Amt Ihnen eine angemessene Wohnung vermittelt hat.

Notruf bei Zwangsumzug
Notruftelefon
Bundesweite Notrufnummer:
Telefonnummer bei Zwangsmaßnahmen und dessen Verhinderung
bundesweit und Raum Köln-Bonn:
Erwerbslosen Forum Deutschland: 0228/ 2495594
Tel. in Berlin: 0800/ 27 27 27 8 (kostenfrei, nur aus dem Berliner Festnetz)
erreichbar Mo.-Fr. 10-13 Uhr

und ein weiteres Infotelefon zu "Umzugsaufforderungen nach Hartz IV": Tel.: 030 / 80 90 82 42. Das Telefon vom Berliner Arbeitslosenzentrum und der MieterGemeinschaft ist Montag und Mittwoch von 17 bis 19 Uhr besetzt.

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